Rückzahlung von BAföG gilt nicht für alle
Die Rückzahlungspflicht betrifft ausschließlich Studierende an Hochschulen, höheren Fachschulen und Akademien, die BAföG zur Hälfte als zinsloses Darlehen erhalten haben. Schüler-BAföG ist ein Vollzuschuss und muss nicht zurückgezahlt werden.
Zurückgezahlt wird maximal die Hälfte der erhaltenen Fördersumme – höchstens jedoch 77 Monatsraten à 130 Euro, also insgesamt 10.010 Euro. Diese Obergrenze gilt für alle, die ihr Studium ab 2001 begonnen haben. Seit
der Reform
profitieren alle Geförderten ab September 2019 zusätzlich vom sogenannten 77-Raten-Erlass: Wer regelmäßig zahlt, ist nach 77 Raten schuldenfrei – unabhängig von der ursprünglich erhaltenen Summe.
Gut zu wissen: Zuschläge für Auslandsaufenthalte oder Verlängerungen der Förderung wegen Schwangerschaft oder Krankheit sind von der Rückzahlung ausgenommen. BAföG-Schulden sind nicht vererbbar und können nicht von Eltern oder Partnern eingefordert werden.
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Zuständigkeit und Beginn der Zahlungen
Zuständig für die Rückzahlung ist das Bundesverwaltungsamt, das sich in Köln befindet. Wichtig ist es, dort die aktuelle Adresse anzugeben. Bei einer aufwändigen Adressermittlung seitens des Amtes fällt für betroffene Ex-Studierende ein Bußgeld von 25 Euro an.
Die Rückzahlung beginnt fünf Jahre nach Ende der höchstmöglichen Dauer der Förderung. Betroffene müssen aber nicht fürchten, diese Frist zu verpassen: Das Bundesverwaltungsamt schreibt Studierende etwa nach 4,5 Jahren an. Diese erhalten in dem Schreiben alle wichtigen Informationen rund um die Formalitäten und Ratenhöhe.
Wie viel muss gezahlt werden?
Die übliche Höhe der Rate liegt bei 390 Euro in einem Vierteljahr. Das entspricht 130 Euro pro Monat. Niedrigere Raten sind möglich, wenn das Nettoeinkommen des ehemaligen BAföG-Empfängers sehr gering ist. Die Mindestrate beträgt 126 Euro im Vierteljahr bzw. 42 Euro im Monat. Freistellungen sind möglich, wenn gar kein Einkommen vorliegt.
Höhere Raten können hingegen gefordert werden, wenn offene Schulden nicht während der Rückzahlungszeit zu leisten sind. Das ist zum Beispiel nach einer längeren Freistellung durch ein zunächst fehlendes Einkommen denkbar.
Sparmöglichkeiten bei der Rückzahlung
Eine freiwillig höhere Rückzahlung von BAföG birgt hingegen Sparpotenziale. Nachlässe von maximal 50 Prozent der Summe sind möglich – richten sich allerdings nicht nach der Rückzahlungsgrenze von 10.010 Euro, sondern nach den tatsächlichen Schulden. Je nach Ersparnis lohnt sich sogar ein Kredit, um die BAföG-Schulden zu begleichen. Hier sollten Kosten und Nutzen beider Optionen abgewogen werden.
Eine weitere Sparmöglichkeit ergibt sich für Studierende, deren Förderung im oder nach September 2019 begann. In diesem Fall sind maximal 77 Raten erforderlich. Allerdings ist die gezahlte Summe unabhängig von der Ratenhöhe. Zahlt somit ein Ex-Studierender aufgrund eines geringen Einkommens durchgehend nur die Mindestrate von 42 Euro, sind mit 77 Raten x 42 Euro die Schulden beglichen. Die Zahlung von 3.234 Euro ist daher ausreichend; egal, wie hoch das Darlehen eigentlich war.
Fazit: BAföG-Rückzahlung einfach meistern
Die BAföG-Rückzahlung muss für Ex-Studierende keinen finanziellen Schrecken mit sich bringen. Durch den 77-Raten-Erlass oder auch die vollständige Zahlung der Schulden auf einen Schlag sind Ersparnisse möglich. Fällst du nicht unter die erste Regel, wende dich bezüglich eines Kredits gerne an MLP.
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