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Datum
16.07.2026

Minijobs abschaffen? Der Rentenreform-Check

Gerade geht ein Gerücht viral: Die Bundesregierung wolle Minijobs abschaffen – und für Millionen Beschäftigte klingt das erst mal nach Panik. Auch unter Studierenden sorgt das für Verunsicherung, schließlich finanzieren viele von euch ihr Studium über genau so einen 603-Euro-Job. Tatsächlich ist die Lage komplizierter als ein einfaches Ja oder Nein: Ein Teil der Reform ist bereits beschlossen, der größte Teil ist weiterhin offen und selbst innerhalb der Regierung ist man sich uneinig. Wir ordnen ein, was wirklich feststeht.

Kellnerin serviert Kaffee in einem Café – Minijob im Gastgewerbe.
(Bild KI-generiert)

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Alterssicherungskommission empfiehlt, den steuer- und sozialversicherungsfreien Sonderstatus von Minijobs komplett abzuschaffen.
  • Konkret beschlossen hat der Koalitionsausschuss am 2. Juli 2026 bisher nur eine Pauschalsteuer-Erhöhung für Minijobs von 2 auf 5 Prozent.
  • Die komplette Abschaffung des Minijob-Sonderstatus wurde vertagt – eine Entscheidung soll erst im Herbst 2026 fallen.
  • CSU-Chef Söder erklärte, die Abschaffung sei damit vom Tisch. Kanzler Merz widersprach ihm öffentlich und nennt das Thema weiterhin offen.
  • Aktuell gilt weiterhin die bestehende Minijob-Grenze von 603 Euro im Monat (Stand 2026).

Was schlägt die Rentenkommission beim Minijob konkret vor?

Ende Juni 2026 hat die sogenannte Alterssicherungskommission ihren Bericht an die Bundesregierung übergeben – ein Paket aus 33 Maßnahmen, mit denen die gesetzliche Rente langfristig stabilisiert werden soll. Neben einer schrittweisen Anhebung des Renteneintrittsalters und einer verpflichtenden Kapitalrente nach schwedischem Vorbild enthält der Bericht auch den Vorschlag, den bisherigen Sonderstatus von Minijobs zu beenden. Konkret heißt das: Minijobs sollen für alle Beschäftigten – mit Ausnahme von Schülern – künftig genauso steuer- und sozialversicherungspflichtig sein wie reguläre Jobs.

Auf Zustimmung stößt der Vorschlag beim Sozialverband Deutschland, deutlich kritischer sehen ihn Arbeitgeberverbände wie die BDA und der Hotel- und Gastronomieverband Dehoga, die um die Flexibilität des Arbeitsmarkts fürchten. Wichtig dabei: Es handelt sich um eine Empfehlung der Kommission – was davon tatsächlich Gesetz wird, entscheidet die Politik separat.

Der aktuelle Stand: Was ist entschieden, was nicht?

Der Koalitionsausschuss von CDU, CSU und SPD hat am 2. Juli 2026 angekündigt, alle 33 Empfehlungen der Kommission umsetzen und die Rentenreform bis Ende 2026 durch den Bundestag bringen zu wollen – das ist deutlich mehr als eine unverbindliche Expertenempfehlung. Konkret beschlossen wurde an diesem Tag aber zunächst nur ein einzelner, kleinerer Baustein: Die Pauschalsteuer, die Arbeitgeber für Minijobs zahlen, steigt von 2 auf 5 Prozent. Die von der Kommission vorgeschlagene komplette Abschaffung des Minijob-Sonderstatus wurde dagegen vertagt.

Innerhalb der Koalition gehen die Meinungen dazu auseinander: CSU-Chef Markus Söder erklärte nach dem Beschluss, mit der Steuererhöhung sei die komplette Abschaffung der Minijobs vom Tisch – wenig später bekräftigte er sogar öffentlich: „Die Minijobs bleiben." Bundeskanzler Merz widersprach ihm dagegen und bezeichnete die Frage weiterhin als offen. Laut Berichten soll die endgültige Entscheidung im Herbst 2026 unter Federführung von Arbeitsministerin Bärbel Bas fallen.

Für dich heißt das: Aktuell gilt weiterhin die bestehende Minijob-Grenze von 603 Euro und der bisherige Sonderstatus. Fest beschlossen ist bislang nur die höhere Pauschalsteuer für Arbeitgeber – die komplette Abschaffung des Minijobs an sich ist weiterhin offen.

Was würde sich für dich als Studierende ändern?

Kurzfristig betrifft dich vor allem die bereits beschlossene Pauschalsteuer-Erhöhung: Arbeitgeber müssen für deinen Minijob künftig 5 statt bisher 2 Prozent Pauschalsteuer abführen. Bei der aktuellen Verdienstgrenze von 603 Euro steigt die Steuerlast von rund 12 auf rund 30 Euro monatlich. Da Arbeitgeber diese Pauschalsteuer gesetzlich auf dich abwälzen dürfen, kann das im ungünstigsten Fall dein Nettogehalt schmälern – ob dein Arbeitgeber das tut, ist aber offen und nicht automatisch der Fall.

Sollte im Herbst zusätzlich die komplette Abschaffung des Sonderstatus beschlossen werden, würde sich vor allem an deiner Rentenversicherung etwas ändern: Aktuell zahlst du nur dann eigene Rentenbeiträge, wenn du dich nicht per Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lässt – dein Eigenanteil liegt dann bei 3,6 Prozent deines Verdiensts. Fällt der Sonderstatus komplett weg, würdest du wie bei einem regulären Job den vollen Arbeitnehmeranteil zahlen : 9,3 Prozent vom Bruttolohn, also rund 56 Euro monatlich bei 603 Euro Verdienst – im Gegenzug baust du damit aber reguläre Rentenansprüche auf.

Ein Werkstudentenjob unterliegt von vornherein nicht der Minijob-Grenze und wäre von beiden Reformschritten gar nicht direkt betroffen. Als Werkstudent darfst du während der Vorlesungszeit bis zu 20 Stunden pro Woche arbeiten, bist über das Werkstudentenprivileg von Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung befreit – zahlst aber schon jetzt ganz normal Rentenversicherungsbeiträge . Wenn sich die Minijob-Regeln verschlechtern sollten, kann ein Wechsel in einen fachnahen Werkstudentenjob für dich finanziell attraktiver werden.


Unser Tipp: Bau dir Sicherheit auf – unabhängig vom Minijob-Status

Egal, ob dein Minijob am Ende teurer oder sogar sozialversicherungspflichtig wird: Für deine Altersvorsorge lohnt es sich, schon während des Studiums erste Weichen zu stellen. Unsere MLP Beraterinnen und Berater schauen mit dir gemeinsam, wie du dein Studienbudget – ob aus Minijob, Werkstudentenstelle oder BAföG – am sinnvollsten einsetzt und früh von Zinseszinseffekten profitierst.

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Zweite Reform im Windschatten: Neue Regeln bei der Krankschreibung

Während die Minijob-Debatte für Schlagzeilen sorgt, hat derselbe Koalitionsausschuss am 2. Juli 2026 eine zweite, für dich als Beschäftigte relevante Änderung beschlossen: Künftig soll eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits ab dem ersten Krankheitstag verpflichtend sein – bisher ist sie erst ab dem vierten Tag vorgeschrieben. Gleichzeitig soll die seit Ende 2023 mögliche telefonische Krankschreibung wieder abgeschafft werden.

Auch das ist bislang ein politischer Beschluss, kein fertiges Gesetz – Kritik kommt unter anderem vom Hausärzteverband, der vor einer zusätzlichen Bürokratiewelle in den Praxen warnt. Für dich als Minijobber, Werkstudent oder Vollzeitkraft gilt: Die Nachweispflicht beträfe grundsätzlich alle Beschäftigungsverhältnisse gleichermaßen, sobald ein Gesetz in Kraft tritt.

MLP Financify / Zeitstrahl-Grafik zu den wichtigsten Stationen der Rentenreform 2026.

Was gilt, bis das Gesetz da ist?
Solange kein Gesetzentwurf verabschiedet ist, gelten sowohl für den Minijob als auch für die Krankschreibung die bisherigen Regeln unverändert: die Minijob-Grenze von 603 Euro, die bestehenden Rentenversicherungsregeln und die Nachweispflicht der Arbeitsunfähigkeit ab dem vierten Krankheitstag. Die einzige bereits fest beschlossene Änderung ist die Pauschalsteuer-Erhöhung für Arbeitgeber.

Fazit: Ein Teil ist entschieden, der große Rest bleibt offen

Die Schlagzeile „Minijobs werden abgeschafft" trifft den aktuellen Stand nur zum Teil: Die Regierungskoalition hat sich politisch festgelegt, die Empfehlungen der Rentenkommission umsetzen zu wollen, und bereits eine Pauschalsteuer-Erhöhung für Minijobs beschlossen. Die eigentlich brisante Frage – die komplette Abschaffung des Sonderstatus – ist dagegen vertagt und wird erst im Herbst 2026 entschieden, wobei sich Kanzler und CSU-Chef öffentlich uneinig sind. Für dich bedeutet das vor allem eines: Dein 603-Euro-Job bleibt vorerst wie gehabt, du solltest die Entwicklung im Herbst aber im Blick behalten.

Gleichzeitig lohnt sich der Blick über den Minijob hinaus: Ob sich am Ende ein Werkstudentenjob, mehr Stunden oder eine andere Kombination aus Studium und Nebenverdienst für dich mehr lohnt, hängt von deiner persönlichen Situation ab. Unsere MLP Beraterinnen und Berater unterstützen dich dabei, deine Studienfinanzierung so aufzustellen, dass du unabhängig vom Ausgang der Reform gut aufgestellt bist.

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Häufige Fragen zu Minijobs und der Rentenreform

Das ist noch nicht entschieden. Der Koalitionsausschuss hat im Juli 2026 nur eine höhere Pauschalsteuer für Minijobs beschlossen, die komplette Abschaffung des Sonderstatus wurde vertagt. CSU-Chef Söder nannte sie „vom Tisch", Kanzler Merz widersprach – eine Entscheidung soll im Herbst 2026 fallen.

Fest beschlossen ist bisher die Erhöhung der Pauschalsteuer von 2 auf 5 Prozent, die Arbeitgeber zahlen und teilweise auf Minijobber abwälzen können. Sollte zusätzlich der Sonderstatus komplett fallen, müssten Minijobber künftig 9,3 statt 3,6 Prozent Rentenversicherungsbeitrag zahlen – dafür aber reguläre Rentenansprüche aufbauen.

Für die komplette Abschaffung des Sonderstatus gibt es noch kein Datum, da diese Frage erst im Herbst 2026 entschieden werden soll. Die bereits beschlossene Pauschalsteuer-Erhöhung hat im Beschlusspapier ebenfalls noch keinen festen Starttermin.

Ein Minijob ist an die Verdienstgrenze von aktuell 603 Euro monatlich gebunden und weitgehend steuer- und sozialversicherungsfrei. Ein Werkstudentenjob kennt diese Verdienstgrenze nicht, ist aber an eine maximale Wochenarbeitszeit von 20 Stunden während der Vorlesungszeit geknüpft und bereits heute rentenversicherungspflichtig.

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