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Datum
16.02.2016

Weihnachtsgeschenke umtauschen

Umtausch im Geschäft

  • Zum Umtausch brauchst du in der Regel den Kassenbon und die Originalverpackung. Dafür kannst du den Artikel dann gegen ein anderes Produkt austauschen. Der gezahlte Betrag wird zurück erstattet oder du erhältst einen Gutschein.
  • In Ausnahmefällen ist in manchen Geschäften auch ein Umtausch ohne Kassenbon möglich. Es sollte aber nachvollziehbar sein, dass das Geschenk in diesem Geschäft gekauft wurde, z. B. durch einen Kontoauszug oder eine Kreditkartenabrechnung.
  • In vielen Geschäften gibt es in der Weihnachtszeit eine längere, mehrwöchige Umtauschfrist.
  • Bei berechtigten Reklamationen muss der Kunde weder den Kassenzettel noch die Originalverpackung vorzeigen. Wenn ein Geschenk defekt ist, musst du es zurückgeben können.

Obwohl rechtlich eindeutig geregelt ist, dass auch Sonderangebote reklamiert werden dürfen, sieht das in der Praxis oft anders aus:

  • Es gibt auch Artikel, die nicht zurückgenommen werden, wie z. B. Unterwäsche, entsiegelte CDs oder DVDs sowie Kosmetika.
  • Vom Rückgaberecht auch ausgenommen sind leicht verderbliche Waren wie Lebensmittel und individuell angefertigte Produkte.
  • Bei Gutscheinen gibt es Fristen, die du beim Einlösen beachten musst. Wenn keine Frist genannt wird, gilt die gesetzlich festgelegte Frist von 3 Jahren.

Umtausch beim Onlineshopping

  • Beim Onlineshoppen gilt das Widerrufsrecht. Onlinehändler sind zu einer Produktrücknahme innerhalb von 14 Tagen nach Kauf sogar gesetzlich verpflichtet. Der jeweilige Onlineshop muss dann den Kaufpreis erstatten.
  • Im Onlinehandel gibt es eine längere Umtauschfrist nach Weihnachten. Oft läuft diese bis zum 31. Januar.
  • Bei manchen Onlinehändlern ist es schwieriger für den Beschenkten ein Geschenk umzutauschen. Dabei ist der Retourenschein nötig und der erstattete Betrag wird demjenigen zurückgezahlt, der die Ware gekauft hat.

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