Ein Studium geht ganz schön ins Geld. Kannst du von deinen Kosten nicht was von der Steuer absetzen? Wir erklären, ob und wie das funktioniert.
Grundsätzlich gilt: Einkünfte in Höhe des sogenannten Grundfreibetrags bleiben immer steuerfrei. 2018 betrug dieser 9.000 Euro, 2019 ist er auf 9.168 Euro gestiegen. Hinzu kommt eine Pauschale für Werbungskosten in Höhe von 1.000 Euro und ein Pauschbetrag von 36 Euro für Sonderausgaben, die das Finanzamt automatisch berücksichtigt. In unserem kostenlosen Steuerseminar zeigen wir dir, was du alles steuerlich geltend machen kannst.
Das heißt also: Wenn du zum Beispiel in diesem Jahr gar nichts oder jedenfalls nicht mehr als 10.204 Euro verdient hast, kannst du dir die Steuererklärung sparen.
Die Ausnahme: Studierende, die mehrere Nebenjobs haben, nebenher selbstständig tätig sind oder außer ihren Nebenjobs noch andere Einkünfte etwa aus Vermietungen haben, sind unabhängig von der Höhe der Einnahmen zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet.
Da gibt es zwei wichtige Fälle.
Leider nein.
Als Werbungskosten gelten aktuell nur die Ausgaben für eine zweite Ausbildung. Die liegt immer dann vor, wenn eine erste Ausbildung mindestens zwölf Monate gedauert hat und mit einer Prüfung abgeschlossen wurde.
Beispiele: Auf die Bankausbildung folgt ein BWL-Studium oder der gelernte Krankenpfleger will nun Medizin studieren. Auch der Masterstudiengang nach dem Bachelor und ein duales Studium zählen grundsätzlich als Zweitstudium.
In unserem kostenlosen Steuerseminar checken wir, ob sich eine Steuererklärung bei dir lohnt.
Wenn du dagegen direkt nach der Schule mit dem Studium begonnen hast, gelten die damit verbundenen Kosten als „Sonderausgaben“. Die machen sich zwar grundsätzlich auch mit bis zu 6.000 Euro steuerlich bemerkbar. Allerdings immer nur in dem Jahr, in dem sie anfallen. Ein Verlustvortrag wie bei den Werbungskosten ist hier nicht möglich. In der Regel nützen dir diese Sonderausgaben steuerlich nichts.
Tipp: Das Bundesverfassungsgericht könnte das demnächst ändern
Einen kleinen Lichtblick gibt es aber noch für Studierende im ersten Ausbildungsweg. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) muss demnächst darüber entscheiden, ob die Differenzierung zwischen Erst- und Zweitstudium überhaupt verfassungsgemäß ist. Bis ein Urteil vorliegt, sollten daher einfach alle Studierende eine Steuererklärung machen und ihre Studienausgaben in der „Anlage N“ bei den Werbungskosten statt bei den Sonderausgaben eintragen. Lehnt das Finanzamt den Abzug ab, legst du mit Verweis auf das beim BVerfG anhängige Verfahren – Aktenzeichen: 2 BvL 22-27/14 – Einspruch gegen den Steuerbescheid ein. So hältst du dir dein eigenes Steuerverfahren offen und kannst von einer möglichen positiven Entscheidung des Gerichts später profitieren.
Wer die Steuererklärung freiwillig abgibt, kann das frühestens nach Ablauf des Kalenderjahres machen, in dem Einkünfte oder Verluste entstanden sind. Längstens hat er vier Jahre Zeit. Für den Zeitraum 2018 muss die Erklärung also zum Beispiel bis spätestens 31.12.2022 beim Finanzamt sein.
Wer zur Abgabe verpflichtet ist (siehe oben), muss die Steuererklärung bis zum 31.7. des Folgejahres abgeben, beziehungsweise bis zum 28.2. (29.2.) des Zweitfolgejahres, wenn ein Lohnsteuerhilfeverein oder Steuerberater geholfen haben.
In unserem kostenlosen Steuerseminar zeigen wir euch genau, was ihr steuerlich anrechnen lassen könnt.