Das Praktikum im Überblick
Das Praktikum ist eine vorübergehende Berufstätigkeit, die dazu dient, das Berufsfeld und die jeweilige Position genauer kennenzulernen. Daher entscheiden sich viele junge Menschen, die sich über ihren Traumjob noch nicht sicher sind, für ein Praktikum. Zudem machen sich Praktika gut im Lebenslauf und dienen künftigen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern als wichtige Referenz.
Freiwillige Praktika vs. Pflichtpraktika
Es wird zwischen freiwilligen und Pflichtpraktika unterschieden:
- Freiwillige Praktika umfassen die genannten, zur Berufsorientierung dienlichen Praktika. Geht ein freiwilliges Praktikum länger als 3 Monate, gilt der gesetzliche Mindestlohn. Bei kürzerer Dauer greift das MiLoG nicht. Unter 18-Jährige sind grundsätzlich vom MiLoG ausgenommen; eine Ausnahme besteht, wenn bereits zuvor eine Berufsausbildung abgeschlossen wurde.
- Pflichtpraktika (z. B. während der Schulzeit, als Studienzulassung oder als Studienleistung) unterliegen nicht dem Mindestlohn – unabhängig von der Dauer. Gleiches gilt in der Regel, wenn das Praktikum ausschließlich dem Schreiben der Abschlussarbeit dient und keine begleitende praktische Tätigkeit erfolgt.
Arbeitszeiten, Urlaubsanspruch und Kündigunsrecht während der Praktikumszeit
Freiwillige Praktikantinnen und Praktikanten werden als reguläre Arbeitskräfte gesehen. Daher erhalten sie meistens einen Arbeitsvertrag, der alle Regeln rund um die Arbeitszeiten, den Urlaubsanspruch und Kündigungsfristen enthält.
Die Arbeitszeit darf zum Beispiel bei Minderjährigen acht Stunden am Tag nicht überschreiten und muss sich – außer in bestimmten Branchen – in der Zeitspanne zwischen 6:00 Uhr und 20:00 Uhr bewegen. Auch Volljährige dürfen im Durchschnitt maximal acht Stunden täglich im Praktikum schuften. Der Unterschied zu Minderjährigen liegt aber darin, dass auch vereinzelt Neun- oder Zehn-Stunden-Tage möglich sind, wenn dafür an anderen Tagen weniger gearbeitet wird. Der Urlaubsanspruch bei einem freiwilligen Praktikum liegt bei 24 Tagen im Jahr. In puncto Kündigung gilt meistens, dass nur während der Probezeit fristlos gekündigt werden kann. Nach Ablauf dieser Zeitperiode ist hingegen normalerweise keine Kündigung mehr möglich.
Pflichtpraktiken haben ebenfalls nicht den Status einer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer. Somit gibt es beispielsweise keinen Urlaubsanspruch. Dafür genießen die Betroffenen einen besonderen Kündigungsschutz. Allen Praktikantinnen und Praktikanten steht allerdings nach Abschluss der Tätigkeit ein aussagekräftiges Praktikumszeugnis zu.
Minijobs und Praktikum – geht das?
Gerade wer ein Pflichtpraktikum ableistet und dabei keinen Lohn erhält, muss meist zusätzlich auf einen Minijob zurückgreifen. Derzeit liegt die monatliche Minijob-Grenze bei 556 Euro (dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt). Wird sie durchschnittlich überschritten, liegt in der Regel kein Minijob mehr vor.
Doch auch im freiwilligen und bezahlten Praktikum reicht das Gehalt manchmal nicht aus. Wer hier einen zusätzlichen Minijob annimmt, muss insgesamt – mit beiden Tätigkeiten – die 556-Euro-Grenze beachten, um Abgaben zu vermeiden. Hinweis: Für BAföG-Beziehende sind zusätzlich die
BAföG-Einkommensfreibeträge
relevant (separate Regelung); informiere dich dazu bei AStA/BAföG-Amt.
Fazit: Praktika in verschiedenen Bereichen lohnend
Wer ein freiwilliges Praktikum absolviert, darf sich über ein gewöhnliches (wenn auch nur vorübergehendes) Arbeitsverhältnis mit Vergütung und – je nach Ausgestaltung – Urlaubsanspruch freuen. Bei Pflichtpraktika sollte in jedem Fall ein Bezug zum Berufswunsch oder Studium bestehen, sodass es einen immateriellen Wert aufweist. Generell punkten Praktika spätestens auf dem Lebenslauf als zusätzliche, meist sogar allererste Berufserfahrung. Behalte insbesondere die MiLoG-Regeln und die Minijob-Grenze im Blick.