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Datum
26.06.2025

Kein BAföG-Anspruch (mehr): selbst Schuld?!

Zahlreiche Gründe können dazu führen, dass du dein Studium ohne BAföG bestreiten musst. Nur auf wenige hast du als antragstellende Person Einfluss. Umso ärgerlicher kann es sein, wenn gerade diese Gründe zu einem Ausschluss der Förderung führen. Doch welche Gründe sind es genau, mit denen du dir selbst derartige Probleme bescherst? Die wichtigsten fünf haben wir für dich zusammengestellt.

Kein BAföG-Anspruch (mehr): selbst Schuld?! / MLP Financify / Student sitzt auf Sofa und prüft seinen BAföG-Anspruch
(GettyImages/Pekic)

Das Wichtigste in Kürze

  • Nach einem Fachrichtungswechsel hast du im neuen Studiengang nur dann eine Chance auf BAföG, wenn der Wechsel aus unabweisbarem Grund oder spätestens nach dem 3. Fachsemester aus wichtigem Grund erfolgt.
  • Kannst du nach dem 4. Semester nicht den regulären Leistungsstand nachweisen, ist eine Förderung nur noch möglich, wenn der Grund für den Leistungsrückstand gesetzlich anerkannt ist (z. B. Krankheit oder die Pflege von Angehörigen).
  • Wird die Regelstudienzeit überschritten, kann bei anerkannten Gründen, wie Schwangerschaft oder Krankheit, das BAföG weiter gezahlt werden. Andernfalls ist noch eine zinslose Studienabschlusshilfe möglich.
  • Bist du bei Beginn des Studiums bereits über 45 Jahre alt, ist eine Förderung nur in Ausnahmefällen möglich.
  • Ein BAföG-Anspruch scheidet von vornherein aus, wenn du dich für ein Teilzeitstudium entscheidest.

1. Du wechselst zu spät oder ohne einen gesetzlich anerkannten Grund die Fachrichtung

Ein Fachrichtungswechsel ist beim BAföG nur bis zum Ende des 3. Fachsemesters problemlos möglich – vorausgesetzt, du hast einen wichtigen Grund (z. B. Neigungswandel oder mangelnde Eignung). Beim ersten Wechsel bis zum 2. Semester wird ein wichtiger Grund vermutet, danach musst du ihn schriftlich begründen.

Ab dem 4. Semester ist ein Wechsel nur noch bei unabweisbarem Grund förderfähig – etwa bei gesundheitlichen Einschränkungen, die ein Weiterstudium unmöglich machen.

Ein rechtzeitig begründeter erster Wechsel hat keine Nachteile für deinen BAföG-Anspruch. Beim zweiten Wechsel wird dagegen meist nur noch eine zinslose Studienabschlusshilfe gewährt.

Wichtig: Ob du im vorherigen Studium BAföG erhalten hast, spielt keine Rolle. Die Fördergrenzen gelten unabhängig vom ersten Antrag.

2. Du legst den Leistungsnachweis nicht rechtzeitig vor

Ab dem 5. Fachsemester ist für den weiteren Bezug von BAföG ein Leistungsnachweis gemäß § 48 BAföG erforderlich. Dieser Nachweis bestätigt, dass du die bis zum Ende des 4. Fachsemesters üblichen Studienleistungen erbracht hast. In der Regel erfolgt dies über das Formblatt 5, das von deiner Hochschule ausgefüllt wird. Alternativ kann ein Nachweis über die erreichten ECTS-Punkte ausreichend sein, sofern deine Hochschule entsprechende Vereinbarungen mit dem BAföG-Amt getroffen hat.

Solltest du den Leistungsnachweis nicht fristgerecht erbringen können, kann das BAföG-Amt unter bestimmten Voraussetzungen eine spätere Vorlage akzeptieren. Anerkannte Gründe für eine Verzögerung sind unter anderem:

  • Krankheit
  • Schwangerschaft
  • Erziehung eines Kindes unter 14 Jahren
  • Behinderung
  • Mitwirkung in gesetzlich vorgeschriebenen Hochschulgremien
  • Erstmaliges Nichtbestehen einer Modul- oder Zwischenprüfung

In solchen Fällen ist ein formloser Antrag mit entsprechenden Nachweisen beim BAföG-Amt einzureichen. Wenn sich dein Studium aufgrund der oben genannten Gründe verzögert, kann die Förderungsdauer entsprechend verlängert werden. Besonders hervorzuheben ist, dass bei einer Verlängerung wegen Schwangerschaft, Kindererziehung oder Behinderung die zusätzliche Förderung als Vollzuschuss gewährt wird, also nicht zurückgezahlt werden muss.

3. Du schließt das Studium nicht innerhalb der Regelstudienzeit ab

Nach Ablauf der Regelstudienzeit endet die BAföG-Förderung grundsätzlich. Eine Verlängerung der Förderungsdauer ist jedoch in bestimmten Fällen möglich, sofern entsprechende Nachweise erbracht werden:

  • Verzögerungsgründe: Wenn nach dem 4. Fachsemester anerkannte Gründe wie Krankheit, Schwangerschaft, die Pflege und Erziehung eines Kindes unter 14 Jahren oder eine Behinderung auftreten, kann eine Verlängerung beantragt werden.
  • Erstmaliges Nichtbestehen der Abschlussprüfung: Wird die Abschlussprüfung erstmalig nicht bestanden, kann dies eine Verlängerung der Förderung rechtfertigen.
  • Auslandsaufenthalte: Studienzeiten im Ausland können unter bestimmten Voraussetzungen von der Inlandsförderung ausgenommen werden, wodurch sich die Förderungsdauer entsprechend verlängern kann.

Sollte die BAföG-Förderung ausgelaufen sein und das Studium steht kurz vor dem Abschluss, besteht die Möglichkeit, eine Studienabschlusshilfe zu beantragen. Diese wird als zinsloses Staatsdarlehen gewährt und kann für maximal 12 Monate bezogen werden. Voraussetzung ist eine Bescheinigung der Hochschule, dass das Studium innerhalb dieses Zeitraums abgeschlossen werden kann.

4. Du beginnst erst nach deinem 45. Geburtstag mit dem Studium

Wenn du dein Studium nach Vollendung des 45. Lebensjahres beginnst, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf BAföG. Allerdings gibt es Ausnahmen, die eine Förderung auch über diese Altersgrenze hinaus ermöglichen:

  • Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung auf dem zweiten Bildungsweg: Wenn du deine Hochschulzugangsberechtigung beispielsweise über ein Abendgymnasium oder Kolleg erworben hast und dein Studium unverzüglich aufnimmst, kannst du BAföG erhalten.
  • Einschreibung aufgrund beruflicher Qualifikation: Solltest du ohne formale Hochschulzugangsberechtigung, aber aufgrund deiner beruflichen Qualifikation (z. B. Meisterprüfung) zum Studium zugelassen worden sein, ist eine Förderung möglich.
  • Familiäre oder persönliche Gründe: Wenn du dein Studium aus wichtigen familiären oder persönlichen Gründen (z. B. Kindererziehung, Pflege von Angehörigen) nicht früher aufnehmen konntest und nun unverzüglich beginnst, kannst du BAföG beantragen.
  • Einschneidende Veränderung der persönlichen Verhältnisse: Solltest du durch eine gravierende Änderung deiner Lebensumstände bedürftig geworden sein und noch keine förderungsfähige Ausbildung abgeschlossen haben, besteht ebenfalls die Möglichkeit einer Förderung.

In allen genannten Fällen ist es entscheidend, dass du dein Studium unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes aufnimmst. Das bedeutet, dass du ohne schuldhaftes Zögern die nächstmögliche Gelegenheit zur Aufnahme des Studiums nutzen musst.

Um vorab zu klären, ob du trotz Überschreitens der Altersgrenze BAföG-berechtigt bist, kannst du einen Antrag auf Vorabentscheidung beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung stellen. Dies bietet dir Planungssicherheit, bevor du dein Studium beginnst.

5. Du entscheidest dich für ein Teilzeitstudium

BAföG gibt es nur für Vollzeitstudiengänge. Wenn du ein Teilzeitstudium aufnimmst, kommt eine BAföG-Förderung folglich nicht in Betracht. Gemeint sind dabei nur solche Studiengänge, die ganz offiziell in Teilzeit angeboten werden, was z. B. bei Fernstudiengängen oder berufsbegleitenden Studiengängen häufig der Fall ist. Normalerweise sind Studiengänge in Vollzeit angelegt. Ob du selbst faktisch eine Teilzeitausbildung daraus machst, indem du weniger Zeit als vorgesehen in das Studium investierst, spielt für die BAföG-Förderung keine Rolle, solange du den Leistungsnachweis rechtzeitig vorlegen kannst und das Studium innerhalb der Regelstudienzeit abschließt.

Fazit: BAföG sichern – typische Fehler vermeiden

Viele Gründe für einen BAföG-Ausschluss sind vermeidbar – etwa ein zu später Fachrichtungswechsel, ein fehlender Leistungsnachweis oder die Wahl eines Teilzeitstudiums. Wer sich frühzeitig informiert, Fristen beachtet und anerkannte Gründe richtig nachweist, kann seine Förderung auch bei Verzögerungen oder Sonderfällen wie einem späten Studienstart sichern. Mit guter Planung und rechtzeitigem Handeln lässt sich der Anspruch auf BAföG oft retten.

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