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Datum
24.08.2023

Keine Gnade: Auch Studenten müssen Steuern zahlen

Ganz gleich, ob du als Student regelmäßig oder nur in den Semesterferien jobbst: Das Thema Steuern spielt meist eine wichtige Rolle. Hier erfährst du, worauf du als Student achten musst, wenn du neben dem Studium eigenes Geld verdienst.

Studis müssen Steuern zahlen
(GettyImages/urbazon)

Das Wichtigste in Kürze

  • Du darfst so viel arbeiten, wie du willst bzw. mit deinem Studium vereinbaren kannst.
  • Grundsätzlich musst du Steuern und Sozialabgaben zahlen. Es gibt aber Ausnahmen.
  • Eine Steuererklärung abzugeben ist in vielen Fällen Pflicht. Doch die Mühe lohnt sich, oft gibt es Geld vom Finanzamt zurück.
  • Als Minijobber darfst du bis zu 520 Euro pro Monat verdienen. Die pauschale Steuer zahlt in der Regel der Arbeitgeber. Du selbst kannst nur einen Eigenanteil von in der Regel 3,6 Prozent des Einkommens in die Rentenversicherung einzahlen. Davon kannst du dich aber als Minijobber per Antrag befreien lassen.
  • Auch für Minijobs gilt der gesetzliche Mindestlohn von 12 Euro pro Stunde [Stand: Januar 2023].
  • Du darfst zusätzlich zum BAföG bis zu einem jährlichen Freibetrag von 6.240 Euro (nach Steuern) [Stand: Januar 2023] hinzuverdienen. Darüber hinaus wird dir jeder zusätzliche Cent von der Förderung abgezogen. Freiberufler und Selbstständige müssen prüfen, ob sie der Umsatzsteuerpflicht unterliegen.

Ist jeder Zuverdienst während des Studiums steuerfrei?

Um sich das Studentenleben und auch eine eigene Bude finanzieren zu können, gehört für viele Studis das Jobben nebenher zum Alltag.

Dabei gilt: Du darfst so viel arbeiten, wie du willst und mit deinem Studium vereinbaren kannst. Das heißt aber nicht, dass das Zuverdiente grundsätzlich steuerfrei und vor allem sozialversicherungsfrei ist.

Wenn du als Student angestellt arbeitest, musst du Steuern, Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zahlen – unabhängig von der Höhe des Lohns. Aber: Es gibt Ausnahmen. Arbeitest du zum Beispiel im Rahmen eines Werkstudentenvertrags weniger als 20 Stunden in der Woche, kannst du vom Werkstudentenprivileg profitieren. Du bist in der Kranken-, Pflege und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei, wenn deine Zeit und Arbeitskraft überwiegend für dein Studium aufgewendet werden. Es fallen lediglich Beiträge für die Rentenversicherung und die studentische Kranken- und Pflegeversicherung an. Und es gibt noch mehr Ausnahmen. Da lohnt es sich, genau hinzuschauen.

Wer muss bereits im Studium eine Steuererklärung abgeben?

Keine Steuererklärung abgeben muss, wer unter dem Grundfreibetrag von 10.908 Euro im Jahr [Stand: Januar 2023] bleibt und nicht selbstständig arbeitet (als Student und ledig). Studenten mit nur einem Job ohne weitere Nebeneinkünfte sind grundsätzlich auch befreit (Ausnahmen sind allerdings möglich). Eine Steuererklärung abzugeben kann sich aber durchaus auch für diejenigen lohnen, die das nicht zwingend tun müssen.

Freiberufler und Selbstständige sowie Studenten mit mehreren Jobs müssen immer eine Steuererklärung abgeben. Ebenso Studenten, die andere Einnahmen erzielen, z. B. aus Vermietung und Verpachtung.

Egal ob Pflicht oder nicht: Wer eine Steuererklärung abgeben muss oder das freiwillig macht, muss nicht gleich verzweifeln: Steuerermäßigend geltend gemacht werden können Werbungskosten (pauschal oder über Einzelnachweis) oder Sonderausgaben für das Studium bis zu 6.000 Euro. Je nach Erst- oder Zweitstudium gelten hier andere Vorschriften.

Es lohnt sich daher in den meisten Fällen, Belege zu sammeln und eine Steuererklärung zu machen. Das gilt besonders auch für die Fälle, in denen Studenten zwar aufs Jahr gesehen unter den 10.908 Euro bleiben, weil sie nur wenige Monate im Jahr arbeiten, durch einen hohen Monatsverdienst aber auf ihrer Lohnabrechnung trotzdem Steuern abgezogen bekommen.

Sind Minijobs als Student abgabenfrei?

Bei Minijobs darfst du bis zu 520 Euro pro Monat verdienen. Minijobs sind zwar nicht abgabenfrei: Die Lohnsteuer beträgt pauschal 2% des Einkommens. Diese Steuer zahlt aber in der Regel der Arbeitgeber als Pauschale ans Finanzamt. Dazu kommen Pauschalbeiträge, die der Arbeitgeber an die Sozialkasse überweist.

Der Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung beträgt 15 Prozent, hiervon trägst du aber lediglich einen Eigenanteil von 3,6% des Einkommens selbst. Um dich als Minijobber im Studium von dem Beitrag befreien zu lassen, reicht meist ein formloser Antrag an den Arbeitgeber. Dieser reicht das Schreiben an die Minijob-Zentrale weiter.

Wichtig für dich zu wissen: Solltest du neben dem Minijob noch weiteres Geld hinzuverdienen, werden die Einnahmen aus dem Minijob in der Steuererklärung nicht weiter berücksichtigt, falls pauschal versteuert wurde.

Tipp: Minijob und andere Studentenjobs lassen sich kombinieren

Wenn du bereits einen Minijob ausübst und einen weiteren Job annimmst, ist dieser grundsätzlich steuer- und sozialabgabenpflichtig. Aber: Auch hier hat der Gesetzgeber eine Ausnahmeregelung geschaffen: Wenn du zwischen 520,01 und 2.000,00 Euro brutto [Stand: Januar 2023] verdienst, bewegst du dich im sogenannten Übergangsbereich (früher Gleitzone). Dein Lohn in dieser Gehaltsbandbreite ist für dich zwar versicherungspflichtig. Allerdings musst du im Übergangsbereich nur einen reduzierten Sozialversicherungsbeitrag zahlen. Die Vergünstigung gilt allerdings nur für dich als Arbeitnehmer. Dein Arbeitgeber muss den vollen Beitragsanteil bezahlen.

Welche Abgaben werden im Pflichtpraktikum fällig?

Eine Ausnahme gilt übrigens für Pflichtpraktika (vorgeschriebenes Zwischenpraktikum während des Studiums): Wer immatrikuliert ist, für den besteht unabhängig von der Höhe des erzielten Arbeitsentgelts und der wöchentlichen Arbeitszeit in dieser Beschäftigung als Praktikant Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Deshalb ist der Praktikant weiterhin als Student in der studentischen Krankenversicherung krankenversicherungspflichtig; es sei denn, es besteht eine vorrangige Familienversicherung. In der Rentenversicherung besteht ebenfalls Versicherungsfreiheit. Steuerlich bleibt es dabei: Der Grundfreibetrag beträgt 10.908 Euro.

Die schlechte Nachricht: Ein Anspruch auf Mindestlohn besteht bei dieser Art von Praktikum nicht. Für den Mindestlohn muss ein Praktikum freiwillig sein, also nicht Pflichtteil deiner Ausbildung. Während Studium oder Ausbildung müssen freiwillige Praktika länger als drei Monate dauern, um zwingend nach Mindestlohn bezahlt zu werden. Hast du einen Abschluss, gilt der Mindestlohn für alle freiwilligen Praktika.

Wie viel darf ich neben BAföG und Stipendium steuerfrei dazuverdienen?

Auch im Zusammenhang mit dem BAföG gibt es Ausnahmen zur allgemeinen Steuerpflicht: BAföG oder ein aus öffentlichen Mitteln gezahltes Stipendium zum Beispiel sind steuerfrei. Wer darüber hinaus aber noch etwas Geld dazuverdienen will, der muss auf die besonderen Regeln achten, die für BAföG und Stipendien gelten. Denn je mehr du arbeitest, desto weniger unterstützt dich der Staat oder der Stipendienstifter. Klar: Du sollst ja während des Studiums nicht finanzielle Reichtümer, sondern Wissen sammeln.

Für BAföG-Empfänger gilt deshalb: Du darfst zusätzlich zum BAföG bis zu 520,92 Euro im Monat verdienen. Das entspricht einem jährlichen Freibetrag von 6.251,04 Euro [Stand: Januar 2023]. Darüber hinaus wird dir jeder zusätzliche Cent von der Förderung abgezogen. Wenn du ein Stipendiat bist, hängt der Betrag, den du zusätzlich zum Stipendium abzugsfrei hinzuverdienen darfst, vom jeweiligen Stipendiengeber ab. Dort solltest du dich auf jeden Fall über die Details der Stiftungsbedingungen erkundigen.

Welche Sonderregelungen gelten bei Selbstständigkeit während des Studiums?

Wenn du während des Studiums nebenher als Selbstständiger arbeitest, musst du deinen Gewinn gegenüber dem Finanzamt erklären. Dabei steht dir derselbe Grundfreibetrag von 10.908 Euro zur Verfügung wie beim Studentenjob. Übst du ein Gewerbe aus, musst du das bei deiner örtlichen Behörde anmelden. Das gilt zum Beispiel für selbstständige Kurierfahrer, eine Fahrradwerkstatt oder einen Handwerksbetrieb. Etwas anders sieht es aus, wenn du als sogenannter Freiberufler tätig bist, zum Beispiel als Journalist. Dann meldest du das dem für dich zuständigen Finanzamt.

Als Freiberufler musst du nur eine einfache Einnahmen-Ausgaben-Aufstellung machen. Auch als Gewerbetreibender reicht eine Einnahmen-Überschussrechnung aus – sofern der Gewinn eine festgelegte jährliche Grenze nicht überschreitet. Darüber hinaus wird ab einem bestimmten Verdienst Gewerbesteuer fällig. Allerdings musst du zusätzlich die Umsatzsteuerpflicht beachten.

Wenn du über eine Selbstständigkeit nachdenkst, solltest du dich unbedingt rechtzeitig über mögliche Förderangebote informieren. Das Angebot reicht von preiswerten Büroräumen in kommunalen Gründerzentren bis hin zu Zuschüssen aus Landes-, Bundes- oder EU-Projekten. Nachfragen kostet nichts, kann sich aber richtig lohnen.

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