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Datum
16.04.2015

Ohne BAföG studieren

Die Studienfinanzierung ohne BAföG ist möglich, wenn auch nicht immer leicht. Alternative Geldquellen reichen von Stipendien über Wohngeld und Jobs bis hin zu Studienkrediten.

Für Schnellleser:

  • Deine Eltern müssen dir zwar eine angemessene Vorbildung zu einem Beruf finanzieren, das heißt aber nicht automatisch, dass sie zahlen müssen, wenn du aus der BAföG-Förderung herausfällst.
  • Beziehen deine Eltern Kindergeld für dich, zahlen sie dir aber trotz Unterhaltspflicht keinen oder nicht genügend Unterhalt, so kannst du von der zuständigen Kindergeldstelle verlangen, dass diese das Kindergeld direkt auf dein Konto überweist.
  • Ein Stipendium der großen Begabtenförderungswerke kommt für dich wahrscheinlich eher nicht in Betracht, wenn du dem Grunde nach keinen BAföG-Anspruch hast. Für den Fall, dass du gute Leistungen vorweisen kannst, klappt es aber vielleicht mit einem Stipendium der Stiftung Begabtenförderung berufliche Bildung.
  • Wenn du dem Grunde nach keinen BAföG-Anspruch (mehr) hast, kannst du ggf. Wohngeld erhalten.
  • Leistungen der Grundsicherung (ALG II/Sozialgeld) gibt es für Studierende nur in Ausnahmefällen, z. B. bei einem Teilzeitstudium.
  • Ein klassischer Weg ist es, neben dem Studium zu arbeiten. Aus Sicht des Sozialversicherungsrechts sind dabei drei Arten von Jobs zu unterscheiden: Minijobs, Studierendenjobs und Jobs im Status eines „normalen“ Arbeitnehmers.
  • Spezielle Kreditangebote für Studierende zu vergleichsweise günstigen Konditionen ermöglichen dir ein Studium ohne Geldsorgen. Du solltest hier genau auf die Konditionen der Anbieter achten.

Längst nicht alle Studierenden bekommen BAföG. Zunächst gehören dazu natürlich diejenigen, deren Eltern so viel verdienen, dass sie gar kein BAföG benötigen. Diese Gruppe muss sich allerdings eher selten den Kopf darüber zerbrechen, wie sie während des Studiums über die Runden kommt.

Anders ist dies bei Studierenden, die aus anderen Gründen keine Chance auf BAföG haben. Für die einen kommt eine Förderung von vornherein nicht in Betracht, weil sie z. B. ein Teilzeitstudium aufnehmen wollen oder bei Studienbeginn bereits über 30 sind und keine der Voraussetzungen erfüllen, die trotzdem eine Förderung ermöglichen. Andere fallen während des Studiums aus der Förderung heraus. Das kann beispielsweise passieren, wenn sie zu spät die Fachrichtung gewechselt haben oder den Leistungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegen konnten, ohne dafür einen gesetzlich anerkannten Grund vorweisen zu können. Bist du auch betroffen und rätselst nun, welche Alternativen der Finanzierung du hast? Dann könnte dir der nachfolgende Überblick helfen.

Ausbildungsunterhalt

Unabhängig davon, ob dir der Gedanke gefällt, deine Eltern um (mehr) Geld für dein Studium zu bitten, stellt sich die Frage, ob sie dich finanziell unterstützen müssen, wenn du kein BAföG (mehr) bekommst. Leider gibt es darauf keine wirklich klare Antwort, denn Fragen des Unterhaltsrechts werden meist im Einzelfall entschieden – und jeder Fall ist bekanntlich anders. Fakt ist: Deine Eltern müssen dir nach dem Gesetz eine angemessene Vorbildung zu einem Beruf finanzieren, sind also zum Ausbildungsunterhalt verpflichtet. Ist das Studium deine erste berufsqualifizierende Ausbildung und bist du aus der BAföG-Förderung herausgefallen, heißt das allerdings nicht automatisch, dass deine Eltern nun in der Pflicht sind. Im Unterhaltsrecht gilt nämlich das Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme. Das bedeutet: Nicht nur deine Eltern sind dir gegenüber verpflichtet, du selbst trägst auch eine Verantwortung. Du musst nämlich dafür sorgen, dass du deinen Eltern nicht unnötig auf der Tasche liegst. Wenn du deutlich länger für dein Studium brauchst als vorgesehen oder zu spät die Fachrichtung wechselst, wird man also im Einzelfall prüfen müssen, was deinen Eltern noch zumutbar ist und was nicht.

Hast du schon eine Berufsausbildung abgeschlossen, solltest du zunächst davon ausgehen, dass deine Eltern nicht mehr unterhaltspflichtig sind. Ausnahmen sind aber möglich, vor allem dann, wenn dein Studium mit der ersten Berufsausbildung in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang steht.

Sofern eine Unterhaltspflicht besteht, müssen dir deine Eltern stets nur dann tatsächlich Unterhalt zahlen, wenn sie über das dafür nötige Geld verfügen.

Kindergeld

Bist du unter 25 und „in Ausbildung“, erhalten deine Eltern wahrscheinlich Kindergeld für dich. Es liegt im Monat bei etwas weniger als 200 Euro. Normalerweise bekommst du von dieser staatlichen Leistung nichts mit, denn sie steht deinen unterhaltspflichtigen Eltern zu. Der Staat will sie finanziell entlasten, indem er sich an den Unterhaltszahlungen an dich beteiligt. Du dagegen kannst dich in Sachen Unterhalt nur an deine Eltern wenden. Zahlen dir deine Eltern allerdings trotz Unterhaltspflicht keinen oder nicht genügend Unterhalt, so hast du die Möglichkeit, dir das Kindergeld von der zuständigen Familienkasse bei der Agentur für Arbeit direkt auf dein Konto überweisen zu lassen (sog. Abzweigung). Dieses Recht steht dir zu, weil das Kindergeld im Ergebnis deinen Unterhalt sichern soll. Ist der Elternteil, der das Kindergeld bezieht, im öffentlichen Dienst tätig, ist nicht die Arbeitsagentur, sondern die Besoldungs-/Vergütungsstelle seines Arbeitgebers bzw. Dienstherrn zuständig.

Stipendien

Auf ein Stipendium der 13 großen Begabtenförderungswerke, die vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) unterstützt und auf der Website www.stipendiumplus.de vorgestellt werden, kannst du wahrscheinlich eher nicht hoffen, denn die Förderrichtlinien orientieren sich in weiten Teilen am BAföG, nach dessen Regeln du ja nicht (mehr) förderungsfähig bist.

Mit einem Deutschlandstipendium könnte es schon eher klappen. Allerdings steht dieses Förderprogramm kurz vor dem Aus: Aufgrund des hohen Verwaltungsaufwands nehmen längst nicht alle Hochschulen am Programm teil. Zudem fehlt der Bundesregierung das nötige Budget, um das Stipendienprogramm weiter auszubauen.

Erwähnt seien außerdem die Stipendien der Stiftung Begabtenförderung berufliche Bildung ( www.sbb-stipendien.de ). Mit ihnen sollen im Auftrag und mit Mitteln des Bundes besonders leistungsfähige und begabte Ausbildungsabsolventen und Berufstätige gefördert werden. Das Aufstiegsstipendium unterstützt beispielsweise Berufserfahrene bei der Durchführung eines ersten akademischen Hochschulstudiums.

Darüber hinaus gibt es weitere Geldgeber, die jeweils ganz spezielle Gruppen von Studierenden fördern möchten. Dabei kommt es nicht immer nur auf herausragende Leistungen an. Ausschlaggebend kann z. B. auch eine besondere Begabung, das Studienfach oder der Studienort sein. Wenn du einen Blick in die Stipendien-Datenbank www.begabungslotse.de des BMBF wirfst, wirst du schnell merken, wie vielfältig das Spektrum der Anbieter und Angebote ist.

Bist du speziell auf der Suche nach eine Fördermöglichkeit für ein Auslandsstudium, solltest du dich auf der Website des Deutschen Akademischen Austausch Dienstes (DAAD) umschauen ( www.daad.de ), auf der du auch eine Stipendiendatenbank findest.

Wohngeld

Einen staatlichen Zuschuss zu den Wohnkosten nach dem Wohngeldgesetz gibt es für Studierende nur in Ausnahmefällen. Klingt schon wieder danach, als hättest du keine Chance? Weit gefehlt, denn zu den Ausnahmefällen gehören gerade Studierende wie du, die dem Grunde nach keinen BAföG-Anspruch (mehr) haben. Die Höhe der Leistung hängt von drei Faktoren ab: der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, der Höhe der zu berücksichtigenden Miete und dem Einkommen der Haushaltsmitglieder. Da Wohngeld lediglich ein Zuschuss zur Miete sein soll, musst du deinen sonstigen Lebensunterhalt nachweislich aus anderen Geldquellen finanzieren. Wohngeld beantragst du bei der Wohngeldstelle der Gemeinde-, Stadt- oder Kreisverwaltung.

ALG II / Sozialgeld

Wenn du ein Teilzeitstudium aufnimmst, kommen im Falle der Bedürftigkeit auch Leistungen der Grundsicherung (ALG II / Sozialgeld) in Betracht. Du musst allerdings dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen und eventuelle Jobangebote der Arbeitsvermittlung annehmen. Außerdem darfst du kein Wohngeld erhalten. Ansonsten können Studierende nur dann Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen, wenn sie wegen Krankheit, Schwangerschaft oder Kindeserziehung beurlaubt sind oder ausschließlich Leistungen für ihr Kind beantragen. Wenn du dich in einer besonderen Lebenssituation befindest, kannst du aber ggf. Mehrbedarfe geltend machen. Für Anträge auf Grundsicherung ist das Jobcenter zuständig.

Jobben

Ein klassischer Weg ist es, neben dem Studium zu arbeiten. Aus Sicht des Sozialversicherungsrechts sind drei Arten von Jobs neben dem Studium zu unterscheiden: Minijobs, Studierendenjobs und Jobs im Status eines „normalen“ Arbeitnehmers.

Zu den Minijobs gehören vor allem 450-Euro-Jobs, aber auch sog. kurzfristige Beschäftigungen. Das sind Jobs, die du nur für maximal drei Monate oder 70 Tage innerhalb eines Kalenderjahres ausübst. Wie viel Geld du in dieser Zeit verdienst, ist unerheblich. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Job berufsmäßig ausgeübt wird, was bei Studierenden aber meist nicht der Fall ist, weil ihre Hauptbeschäftigung das Studium ist.

Das Besondere an Minijobs: Bei kurzfristigen Beschäftigungen müssen weder Arbeitnehmer noch Arbeitgeber Beiträge in die Sozialversicherung einzahlen. Bei 450-Euro-Jobs besteht für den Arbeitnehmer nur Versicherungspflicht in der Rentenversicherung, von der er sich aber auf Antrag befreien lassen kann. Der Arbeitgeber zahlt pauschal 13 % des Verdienstes in die Krankenversicherung und 15 % des Verdienstes in die Rentenversicherung des Arbeitnehmers ein. Bei geringfügigen Beschäftigungen in Privathaushalten (z. B. Putzen, Babysitting, Gartenarbeit) sind es jeweils nur 5 % des Verdienstes. Weitere Informationen findest du auf der Website www.minijob-zentrale.de .

Während „normale“ Arbeitnehmer bei Beschäftigungen, die keine Minijobs sind, in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig sind, müssen Studierende nur Beiträge zur Rentenversicherung leisten (sog. Werkstudentenprivileg). Voraussetzung ist allerdings, dass sie auch „ordentlich studieren“, ihre Zeit also überwiegend mit dem Studium verbringen. In der Praxis sind dafür zwei Kriterien entscheidend:

Ordentlich studiert, wer

  • in der Vorlesungszeit (!) nicht mehr als 20 Stunden/Woche arbeitet und
  • höchstens 26 Wochen im Jahr einem Job nachgeht, in dem die wöchentliche Arbeitszeit mehr als 20 Stunden beträgt.

Erfüllst du die Voraussetzungen nicht, verlierst du deinen Status als Werkstudent(in) und wirst stattdessen als sozialversicherungspflichtige(r) Arbeitnehmer(in) eingestuft.

Einkommensteuer musst du nur dann zahlen, wenn dein Jahresverdienst über dem Grundfreibetrag von derzeit 8.354 Euro liegt. (Der Betrag wird für 2015 wahrscheinlich rückwirkend auf 8.472 Euro erhöht.) Hinzuaddiert werden kann eine Werbungskostenpauschale von 1.000 Euro. Ausbildungskosten kannst du bis zu einem Betrag von 6.000 Euro im Jahr als Sonderausgaben absetzen. Hast du vor dem Studium schon eine Berufsausbildung abgeschlossen, können die Kosten für das Studium als Werbungskosten geltend gemacht werden (Vorteil: keine Begrenzung des Absetzungsbetrags, Verlustvortrag ist möglich).

Studienkredite

Wenn alle anderen Finanzierungsmöglichkeiten nicht greifen oder das Geld trotz dieser oder jener Geldquelle weder fürs Leben noch fürs Studium reicht, kann möglicherweise ein Kredit dein Studium „retten“. Es gibt spezielle Kreditangebote für Studierende, so dass du weder darüber nachdenken musst, ob potenzielle Kreditgeber dich wohl als kreditwürdig einstufen, noch horrende Zinsen zu befürchten sind. Trotzdem solltest du dir die Konditionen der Angebote genau anschauen und dabei besonders auf die Voraussetzungen der Kreditgewährung, den Zinssatz und die Rückzahlungsbedingungen achten.

Nachfolgend seien beispielhaft drei Kreditangebote genannt:

  • Hilfe zum Studienabschluss: Obwohl du sie beim BAföG-Amt beantragst und die Höhe des Auszahlungsbetrages ebenso ermittelt wird wie der BAföG-Förderbetrag, handelt es sich nicht um eine „normale“ BAföG-Leistung, sondern um ein verzinsliches Darlehen der KfW. Es ist auf maximal 12 Monate begrenzt und soll dir helfen, die Abschlussphase deines Studiums zu finanzieren. Eine Option ist sie allerdings nur dann für dich, wenn du nur deshalb kein BAföG mehr erhältst, weil du die Förderungshöchstdauer überschritten hast oder den Leistungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegen konntest.
  • Bildungskredit des Bundes: Er bietet einen besonders günstigen Zinssatz, weil der Bund gegenüber der KfW für alle ausgezahlten Kredite bürgt. Für grundständige Studiengänge gibt es den Kredit allerdings frühestens ab dem 3. Semester und für Teilzeitstudiengänge gar nicht. In einem Zeitraum von bis zu 24 Monaten kannst du maximal 7.200 Euro erhalten, dabei entscheidest du, ob die monatliche Auszahlungsrate 100, 200 oder 300 Euro beträgt. Die Auszahlung der Kreditraten endet spätestens mit dem Monat, in den dein 36. Geburtstag fällt. Den Bildungskredit beantragst du beim Bundesverwaltungsamt.
  • KfW-Studienkredit: Im Gegensatz zum Bildungskredit ist er ein eigenes Produkt der KfW, das auch über andere Kreditinstitute angeboten wird. Hier sind die Zinsen etwas höher als beim Bildungskredit, dafür werden auch Teilzeitstudiengänge gefördert und du kannst bis zu 650 Euro im Monat erhalten. Die Altersgrenze liegt bei 44 Jahren.

Neben dem klassischen Kreditmodell, bei dem der Kreditnehmer Geld (Zinsen) dafür zahlt, dass ihm eine Bank Geld „leiht“, gibt es noch sog. Bildungsfonds. Hier kaufen Anleger Anteile an Fonds, aus denen du als Student(in) Geld erhältst. Mit dem Berufseinstieg verpflichtest du dich dann, über einen bestimmten Zeitraum ebenfalls einen prozentualen Anteil deines Bruttoeinkommens in den Fonds einzuzahlen.

Autorin: Nicola Pridik

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