Rückzahlung von BAföG gilt nicht für alle
Die Rückzahlung des BAföG-Betrags betrifft Studierende an Hochschulen sowie an höheren Fachschulen und Akademien – jene Personen, die ihre Förderung zur Hälfte in Form eines staatlichen Darlehens ohne Zinsen erhalten haben. Wer als Schüler BAföG bezogen hat, ist außen vor. Bei dieser Zahlung handelt es sich um einen Vollzuschuss.
Wer von der Rückzahlung betroffen ist, leistet maximal die Hälfte des ausgezahlten Betrags. Die andere wurde frei zur Verfügung gestellt. Hast du in oder nach dem Jahr 2001 erstmals ein Studium aufgenommen, musst du zudem höchstens 10.000 Euro bezahlen. Das gilt sowohl für das klassische BAföG als auch für ein elternunabhängiges BAföG. Eine Sonderregelung greift bereits ab der ersten Förderung ab September 2019; dazu später mehr.
Gut zu wissen: BAföG-Ansprüche werden nicht vererbt und können durch die Ämter auch nicht von Eltern oder Partnern eingezogen werden. Außerdem sind Zuschläge für einen Auslandsaufenthalt oder eine verlängerte Förderung durch Schwangerschaft oder Krankheit von der Berechnung der Rückzahlungshöhe ausgenommen.
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Zuständigkeit und Beginn der Zahlungen
Zuständig für die Rückzahlung ist das Bundesverwaltungsamt, das sich in Köln befindet. Wichtig ist es, dort die aktuelle Adresse anzugeben. Bei einer aufwändigen Adressermittlung seitens des Amtes fällt für betroffene Ex-Studierende ein Bußgeld von 25 Euro an.
Die Rückzahlung beginnt fünf Jahre nach Ende der höchstmöglichen Dauer der Förderung. Betroffene müssen aber nicht fürchten, diese Frist zu verpassen: Das Bundesverwaltungsamt schreibt Studierende etwa nach 4,5 Jahren an. Diese erhalten in dem Schreiben alle wichtigen Informationen rund um die Formalitäten und Ratenhöhe.
Wie viel muss gezahlt werden?
Die übliche Höhe der Rate liegt seit April 2020 bei 390 Euro in einem Vierteljahr. Das entspricht 130 Euro pro Monat. Niedrigere Raten sind möglich, wenn das Nettoeinkommen des ehemaligen BAföG-Empfängers sehr gering ist. Die Mindestrate beträgt 126 Euro im Vierteljahr bzw. 42 Euro im Monat. Freistellungen sind möglich, wenn gar kein Einkommen vorliegt.
Höhere Raten können hingegen gefordert werden, wenn offene Schulden nicht während der Rückzahlungszeit zu leisten sind. Das ist zum Beispiel nach einer längeren Freistellung durch ein zunächst fehlendes Einkommen denkbar.
Sparmöglichkeiten bei der Rückzahlung
Eine freiwillig höhere Rückzahlung von BAföG birgt hingegen Sparpotenziale. Nachlässe von maximal 50 Prozent der Summe sind möglich – richten sich allerdings nicht nach der Rückzahlungsgrenze von 10.000 Euro, sondern nach den tatsächlichen Schulden. Je nach Ersparnis lohnt sich sogar ein Kredit, um die BAföG-Schulden zu begleichen. Hier sollten Kosten und Nutzen beider Optionen abgewogen werden.
Eine weitere Sparmöglichkeit ergibt sich für Studierende, deren Förderung im oder nach September 2019 begann. In diesem Fall sind maximal 77 Raten erforderlich. Allerdings ist die gezahlte Summe unabhängig von der Ratenhöhe. Zahlt somit ein Ex-Studierender aufgrund eines geringen Einkommens durchgehend nur die Mindestrate von 42 Euro, sind mit 77 mal 42 Euro die Schulden beglichen. Die Zahlung von 3.234 Euro ist daher ausreichend; egal, wie hoch das Darlehen eigentlich war.
Fazit: BAföG-Rückzahlung einfach meistern
Die BAföG-Rückzahlung muss für Ex-Studierende keinen finanziellen Schrecken mit sich bringen. Durch den 77-Raten-Erlass oder auch die vollständige Zahlung der Schulden auf einen Schlag sind Ersparnisse möglich. Fällst du nicht unter die erste Regel, wende dich bezüglich eines Kredits gerne an
MLP
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