Wer kennt es nicht - die strahlenden weißen Wände sind nach ein paar lebhaften Jahren in deiner Wohnung nicht mehr so weiß und erinnern eher an ein Grau. Vielleicht ist auch mal der ein oder andere Getränkefleck von einer Party übrig oder deine schöne Bilderwand hat ein paar Löcher und weiße Felder hinterlassen. Egal welcher Grund, bevor der nächste Mieter einzieht, sollte gestrichen werden – doch wer ist dafür verantwortlich? Um eine Diskussion mit deinem Vermieter zu vermeiden, klären wir dich über deine Rechte und Pflichten beim Auszug auf!
Laut Gesetzt ist der Vermieter für Schönheitsreparaturen in der Mietwohnung zuständig. Nur wenn der Mietvertrag eine wirksame Änderung enthält, ist es zulässig, dass der Mieter diese Reparaturen übernimmt. Dies ist der Fall, wenn die Klauseln ganz allgemein bleiben („Schönheitsreparaturen sind vom Mieter zu tragen“) oder sogar selbst Einschränkungen vorsehen („der Mieter ist verpflichtet, Schönheitsreparaturen vorzunehmen, wenn sie erforderlich sind“). Wer beim Auszug die Schönheitsreparatur vornimmt, ist ebenfalls davon abhängig, ob du in eine renovierte oder unrenovierte Wohnung eingezogen bist.
Bist du in eine unrenovierte Wohnung eingezogen, ist eine Klausel für Schönheitsreparaturen unzulässig. Dies kann der Vermieter nicht verlangen, da du sonst die Abnutzung durch den Vormieter ebenfalls beseitigen müsstest. Eine Ausnahme besteht, wenn der Vermieter eine angemessene Gegenleistung dir dafür bezahlt.
Bist du in eine renovierte Wohnung eingezogen, so hat der Vermieter bei Auszug einen Anspruch auf Schönheitsreparaturen.
Hat dein Vermieter im Vertrag feste Renovierungsabstände festgelegt, ist dies zulässig. Dabei gelten die Richtwerte:
Vom Vermieter ist es unzulässig vorzuschreiben, dass ein Fachmann renovieren muss.
Du kannst selbst den Pinsel schwingen, sofern das Ergebnis den durchschnittlichen Qualitätsanforderungen entspricht.