Recht am eigenen Bild und DSGVO
Das „Recht am eigenen Bild“ leitet sich weiterhin aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ab und ist im § 22 Kunsturhebergesetz (KUG) geregelt. Zudem greifen die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), wenn die abgebildete Person identifizierbar ist. Spätestens dann gilt das Bildmaterial als personenbezogenes Datum – und darf nur mit Zustimmung verarbeitet oder veröffentlicht werden.
Als Einwilligung gilt laut DSGVO (Art. 4 Nr. 11) eine freiwillige, informierte und unmissverständlich abgegebene Willenserklärung. Besonders bei Kindern oder vulnerablen Personen ist große Vorsicht geboten – hier gelten noch strengere Anforderungen an die Einwilligung der Erziehungsberechtigten.
Gilt immer: Veröffentlichung nur mit Einwilligung
Identifizierbarkeit reicht bereits aus: Ob über Gesicht, Tattoo oder typische Kleidung – sobald eine Person eindeutig erkennbar ist, ist ihr Einverständnis notwendig. Auch der private Rahmen schützt nicht vor Konsequenzen. Selbst Aufnahmen, die per WhatsApp oder in einer geschlossenen Instagram-Story geteilt werden, gelten als potenziell öffentlich, da du keinen Einfluss darauf hast, wer sie weiterleitet.
Ausnahmen und Sonderregelungen
Nur in wenigen Fällen dürfen Bilder auch ohne Zustimmung veröffentlicht werden – etwa:
- Wenn die Person „Beiwerk“ in einer größeren Szenerie ist (z. B. Touristengruppe vor dem Kölner Dom)
- Bei Aufnahmen von öffentlichen Veranstaltungen mit Menschenmengen
- Bei sogenannten Personen der Zeitgeschichte (z. B. Prominente auf Presse-Events)
- Bei professionellen Shootings mit vertraglicher Einwilligung
- Wenn ein übergeordnetes künstlerisches oder journalistisches Interesse vorliegt
Achtung: Diese Ausnahmen sind bei Onlineveröffentlichungen enger auszulegen als bei klassischen Printmedien – wegen der potenziell unbegrenzten Verbreitung im Netz.
Strafrechtliche Folgen bei Verstößen
Verstößt du gegen das Persönlichkeitsrecht einer Person, können zivilrechtliche und strafrechtliche Folgen drohen:
- Zivilrechtlich: Unterlassungsansprüche, Schadensersatz, Schmerzensgeld
- Strafrechtlich: Geldstrafen oder bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe (§ 201a StGB – Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen)
Zusätzlich können Verstöße gegen die DSGVO Bußgelder nach sich ziehen – bei Privatpersonen in der Regel im vierstelligen Bereich, bei Unternehmen auch deutlich höher.
Weiterleiten ist wie selbst posten
Das bloße Weiterleiten eines rechtswidrigen Bildes – etwa via WhatsApp, Snapchat oder AirDrop – kann ebenso geahndet werden wie das ursprüngliche Veröffentlichen. Wer erkennbar in Persönlichkeitsrechte eingreift, haftet zivilrechtlich und gegebenenfalls auch strafrechtlich mit.
Fazit: Erst denken, dann posten
Gerade in sozialen Netzwerken verbreiten sich Inhalte rasend schnell. Um auf der sicheren Seite zu sein, solltest du vor jeder Veröffentlichung prüfen, ob du die ausdrückliche Zustimmung der abgebildeten Person hast – schriftlich oder dokumentiert. Besonders sensible Inhalte wie intime Fotos oder peinliche Partyaufnahmen solltest du grundsätzlich gar nicht posten oder weiterleiten.