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Keine Gnade: Auch Studenten müssen Steuern zahlen

Das Thema Steuern spielt für euch fast immer eine Rolle, ganz gleich, ob ihr als Student regelmäßig oder nur in den Semesterferien jobbt: Hier erfahrt ihr, worauf ihr achten müsst, wenn ihr neben dem Studium noch eigenes Geld verdient.

Für Schnellleser:

  • Du darfst so viel arbeiten, wie du willst bzw. mit deinem Studium vereinbaren kannst.
  • Grundsätzlich musst du Steuern und Sozialabgaben zahlen. Es gibt aber Ausnahmen.
  • Arbeitest du als Angestellter zum Beispiel weniger als 20 Stunden in der Woche, musst du nur in die Rentenversicherung einzahlen. Alle anderen Versicherungspflichten fallen weg.
  • Eine Steuererklärung abzugeben ist in vielen Fällen Pflicht. Doch die Mühe lohnt sich, oft gibt es Geld vom Finanzamt zurück.
  • Als Minijobber darfst du bis zu 450 Euro pro Monat verdienen. Die pauschale Steuer zahlt in der Regel der Arbeitgeber. Du selbst kannst nur einen Eigenanteil von 3,7 Prozent des Einkommens in die Rentenversicherung einzahlen. Davon kannst du dich aber als Minijobber per Antrag befreien lassen.
  • Auch für Minijobs gilt der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde.
  • Du darfst zusätzlich zum BAföG bis zu einem jährlichen Freibetrag von 4.880 Euro (nach Steuern) hinzuverdienen. Darüber hinaus wird dir jeder zusätzliche Cent von der Förderung abgezogen. · Freiberufler und Selbstständige müssen prüfen, ob sie der Umsatzsteuerpflicht unterliegen.

Nicht jeder Zuverdienst ist steuerfrei

Zum Studentenleben gehört meist nicht nur das Studieren, sondern auch das Jobben nebenher. Irgendwo muss das Geld für die eigene Bude und ein wenig Privatleben ja herkommen. Dabei gilt: Du darfst so viel arbeiten, wie du willst und mit deinem Studium vereinbaren kannst. Das heißt aber nicht, dass das Zuverdiente grundsätzlich steuerfrei und vor allem sozialversicherungsfrei ist.

Wenn du als Student angestellt arbeitest, musst du Steuern, Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zahlen – unabhängig von der Höhe des Lohns. Aber: Es gibt Ausnahmen. Arbeitest du zum Beispiel weniger als 20 Stunden in der Woche, fallen bis auf die Rentenversicherung alle anderen oben genannten Versicherungspflichten für dich weg. Und es gibt noch mehr Ausnahmen. Da lohnt es sich, genau hinzuschauen.

Steuerklärung ist kein Graus

Steuern sind ein kompliziertes Geschäft. Keine Steuererklärung abgeben muss, wer unter dem Grundfreibetrag von 8.354 Euro im Jahr bleibt und nicht selbstständig arbeitet (als Student und ledig). Studenten mit nur einem Job ohne weitere Nebeneinkünfte sind grundsätzlich auch befreit (Ausnahmen sind allerdings möglich). Eine Steuererklärung abzugeben kann sich aber durchaus auch für diejenigen lohnen, die das nicht zwingend tun müssen.

Freiberufler und Selbstständige sowie Studenten mit mehreren Jobs müssen immer eine Steuererklärung abgeben. Ebenso Studenten, die andere Einnahmen erzielen, z. B. aus Vermietung und Verpachtung.

Egal ob Pflicht oder nicht: Wer eine Steuererklärung abgeben muss oder das freiwillig macht, muss nicht gleich verzweifeln: Steuerermäßigend geltend gemacht werden können Werbungskosten (pauschal oder über Einzelnachweis) oder Sonderausgaben für das Studium bis zu 6.000 Euro. Je nach Erst- oder Zweitstudium gelten hier andere Vorschriften.

Es lohnt sich daher in den meisten Fällen, Belege zu sammeln und eine Steuererklärung zu machen. Das gilt besonders auch für die Fälle, in denen Studenten zwar aufs Jahr gesehen unter den 8.354 Euro bleiben, weil sie nur wenige Monate im Jahr arbeiten, durch einen hohen Monatsverdienst aber auf ihrer Lohnabrechnung trotzdem Steuern abgezogen bekommen.

Minijob: maximal 450 Euro pauschal besteuert

Weitere Ausnahmen gelten bei Minijobs, bei denen du bis zu 450 Euro pro Monat verdienen darfst. Minijobs sind zwar nicht abgabenfrei: Die Lohnsteuer beträgt pauschal 2 % des Einkommens. Diese Steuer zahlt aber in der Regel der Arbeitgeber als Pauschale ans Finanzamt. Dazu kommen Pauschalbeiträge, die der Arbeitgeber an die Sozialkasse überweist.

Seit Anfang 2015 musst du als Minijobber 3,7 Prozent des Einkommens als Eigenanteil selbst in die Rentenversicherung einzahlen (du kannst den Antrag stellen, davon befreit zu werden. Hier lohnt sich ein Anruf bei der Minijob-Zentrale).Wichtig für dich zu wissen: Solltest du neben dem Minijob noch weiteres Geld hinzuverdienen, werden die Einnahmen aus dem Minijob in der Steuererklärung nicht weiter berücksichtigt, falls pauschal versteuert wurde.

Neues Jahr, neue Regeln

Seit Anfang 2015 gelten für Minijobs einige neue Regeln. So dürfen innerhalb eines Minijobs in einzelnen Monaten auch mehr als 450 Euro verdient werden, sofern die Jahresgrenze von 5.400 Euro insgesamt eingehalten wird. Der Gesetzgeber schränkt ein, dass dies nur unregelmäßig und nicht vorhersehbar geschehen darf. Neu ist auch, dass Minijobber ab sofort den geltenden gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde erhalten müssen.

Tipp: Minijob und andere Studentenjobs lassen sich kombinieren

Wenn du bereits einen Minijob ausübst und einen weiteren Job annimmst, ist dieser grundsätzlich steuer- und sozialabgabenpflichtig. Aber: Auch hier hat der Gesetzgeber eine Ausnahmeregelung geschaffen: Wenn du zwischen 450,01 und 850 Euro brutto verdienst, bewegst du dich in einer sogenannten Gleitzone. Dein Lohn in dieser Gehaltsbandbreite ist für dich zwar versicherungspflichtig. Allerdings musst du in der Gleitzone nur einen reduzierten Sozialversicherungsbeitrag zahlen. Dieser beträgt bei 450,01 Euro rund 15 Prozent (das entspricht 67,50 Euro) deines Lohns und steigt an bis auf etwa 20 Prozent, wenn du 850 Euro brutto verdienst. Die Vergünstigung gilt allerdings nur für dich als Arbeitnehmer. Dein Arbeitgeber muss den vollen Beitragsanteil bezahlen.

Keine Sozialabgaben bei Pflichtpraktika

Eine Ausnahme gilt übrigens für Pflichtpraktika (vorgeschriebenes Zwischenpraktikum während des Studiums): Wer immatrikuliert ist, für den besteht unabhängig von der Höhe des erzielten Arbeitsentgelts und der wöchentlichen Arbeitszeit in dieser Beschäftigung als Praktikant Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Deshalb ist der Praktikant weiterhin als Student in der studentischen Krankenversicherung krankenversicherungspflichtig; es sei denn, es besteht eine vorrangige Familienversicherung. In der Rentenversicherung besteht ebenfalls Versicherungsfreiheit. Steuerlich bleibt es dabei: Der Grundfreibetrag beträgt 8.354 Euro.

Die schlechte Nachricht: Ein Anspruch auf Mindestlohn besteht bei dieser Art von Praktikum nicht. Für den Mindestlohn muss ein Praktikum freiwillig sein, also nicht Pflichtteil deiner Ausbildung. Während Studium oder Ausbildung müssen freiwillige Praktika länger als drei Monate dauern, um nach Mindestlohn bezahlt zu werden. Hast du einen Abschluss, gilt der Mindestlohn für alle freiwilligen Praktika.

Eigene Regeln für BAföG oder Stipendium

Auch im Zusammenhang mit dem BAföG gibt es Ausnahmen zur allgemeinen Steuerpflicht: BAföG oder ein aus öffentlichen Mitteln gezahltes Stipendium zum Beispiel sind steuerfrei. Wer darüber hinaus aber noch etwas Geld dazuverdienen will, der muss auf die besonderen Regeln achten, die für BAföG und Stipendien gelten. Denn je mehr du arbeitest, desto weniger unterstützt dich der Staat oder der Stipendienstifter. Klar: Du sollst ja während des Studiums nicht finanzielle Reichtümer, sondern Wissen sammeln.

Für BAföG-Empfänger gilt deshalb: Du darfst zusätzlich zum BAföG bis zu 406,67 Euro im Monat verdienen. Das entspricht einem jährlichen Freibetrag von 4.880 Euro (ab 01.08.2016 sollen es 5.400 Euro werden). Darüber hinaus wird dir jeder zusätzliche Cent von der Förderung abgezogen. Wenn du ein Stipendiat bist, hängt der Betrag, den du zusätzlich zum Stipendium abzugsfrei hinzuverdienen darfst, vom jeweiligen Stipendiengeber ab. Dort solltest du dich auf jeden Fall über die Details der Stiftungsbedingungen erkundigen.

Als selbstständiger Unternehmer musst du ein Gewerbe anmelden

Wenn du während des Studiums nebenher als Selbstständiger arbeitest, musst du deinen Gewinn gegenüber dem Finanzamt erklären. Dabei steht dir derselbe Grundfreibetrag von 8.354 Euro zur Verfügung wie beim Studentenjob. Übst du ein Gewerbe aus, musst du das bei deiner örtlichen Behörde anmelden. Das gilt zum Beispiel für selbstständige Kurierfahrer, eine Fahrradwerkstatt oder einen Handwerksbetrieb. Etwas anders sieht es aus, wenn du als sogenannter Freiberufler tätig bist, zum Beispiel als Journalist. Dann meldest du das dem für dich zuständigen Finanzamt.

Als Freiberufler musst du nur eine einfache Einnahmen-Ausgaben-Aufstellung machen. Auch als Gewerbetreibender reicht eine Einnahmen-Überschussrechnung aus – sofern du einen Gewinn von maximal 50.000 Euro im Jahr erzielst. Verdienst du mehr, musst du bilanzieren. Gewerbesteuer zahlen musst du, wenn dein Verdienst als Gewerbetreibender über dem Freibetrag von 24.500 Euro pro Jahr liegt.

Allerdings musst du zusätzlich die Umsatzsteuerpflicht beachten. Wenn dein Umsatz im Jahr unter 17.500 Euro liegt und du im nächsten Jahr nicht mehr als 50.000 Euro erwartest, wirst du als sogenannter Kleinunternehmer eingestuft und musst keine Umsatzsteuer auf deinen Rechnungen ausweisen und an das Finanzamt abführen. (Dafür kannst du auch keine Vorsteuer abziehen.)

YouTuber als Grenzgänger

Für Freiberufler gilt die Gewerbesteuerpflicht grundsätzlich nicht. Eine Grauzone ist übrigens das Betreiben eines YouTube-Kanals. Das kann zwar möglicherweise eine freiberufliche Tätigkeit sein, wenn du aber Werbeeinnahmen generierst, handelt es sich hier eher um ein Gewerbe. Es lohnt sich also, sich in solch einem Fall von einem Rechtsanwalt oder Steuerberater gut beraten zu lassen. Eine Steuererklärung abgeben musst du aber als Selbstständiger immer ab dem ersten Euro, den du mit deiner Tätigkeit erzielst.

Tipp

Wenn du über eine Selbstständigkeit nachdenkst, solltest du dich unbedingt rechtzeitig über mögliche Förderangebote informieren. Das Angebot reicht von preiswerten Büroräumen in kommunalen Gründerzentren bis hin zu Zuschüssen aus Landes-, Bundes- oder EU-Projekten. Nachfragen kostet nichts, kann sich aber richtig lohnen.

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