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Dumpfbacke, Menschenschinder & Co.

Was im Internet geht und was nicht

Facebook, Whatsapp, Twitter, Snapchat oder Instagram – Die sozialen Medien machen es dir einfach, deine Meinung mit Freunden oder mit der ganzen Welt zu teilen. Doch wenn du dich bei deinen Posts nicht an die Regeln hältst, kannst du schwer Ärger bekommen. Was du im Netz verbreiten darfst und was nicht.

Was im Internet geht und was nicht

Für Schnellleser

  • Grundsätzlich gilt auch im Netz die Meinungsfreiheit.
  • Du darfst deine Meinung und Tatsachen verbreiten, solange du zum Beispiel niemanden beleidigst oder bedrohst, ihn herabwürdigst oder seine Intim- oder Privatsphäre verletzt: Sprich: solange du seine Persönlichkeitsrechte in Ruhe lässt.
  • Fühlt sich jemand durch deinen Post oder ein Bild in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt, kann er zivil- und strafrechtlich gegen dich vorgehen. Das kann Geld- und sogar Gefängnisstrafen nach sich ziehen.
  • Wichtig: Aufgeschrieben werden Lästereien & Co ganz anders bewertet als einfach dahergesagt. Der Grund: Viel mehr Menschen bekommen es mit.
  • Maßgeblich für die Schwere des Vergehens und die Strafe ist unter anderem, wie viele Menschen im Netz den Post oder das Bild hätten sehen können.
  • Weil du als Postender nicht wirklich im Griff hast, welche Kreise deine Nachrichten im Netz ziehen (deine Facebookfreunde könnten deine Nachrichten mit ihren Freunde teilen etc.), gehen Gerichte eher immer von einer größeren Empfängerzahl aus.
  • Das führt zu hohen Streitwerten, so dass Internetbeleidigungen recht teuer werden können.

„Behinderter Lehrer ever“, so überschrieb eine Jugendliche das Foto, das sie von ihrem Lehrer gemacht hatte, und postete es für ihre Facebookfreunde und deren Kontakte. Dem Pauker passte das nicht, als er davon erfuhr. Er zeigte das Mädchen wegen Beleidigung an – und bekam Recht. Die Amtsrichter brummten der 14-Jährigen zur Strafe 20 Sozialstunden auf.

Typisch unreifer Teenie könnte man jetzt sagen, aber Beleidigungen, Mobbing oder ziemlich krasse Meinungsäußerungen im Netz kommen nicht nur bei Jugendlichen vor. Studenten lästern über ihre Profs, Profs über ihre Studenten, Freunde ziehen übereinander her und Arbeitnehmer über ihre Chefs. Lästern ist im Netz eben schön einfach, und man hat immer Publikum. Nicht jeder, über den hergezogen wird, findet das lustig.

Wie das Beispiel oben zeigt, ist längst nicht alles erlaubt, was geht. Aufgeschrieben ist etwas ganz anderes als mal so eben dahergesagt. Unbedachte Worte oder Bilder im Netz können ganz schön Geld, den Job oder im schlimmsten Fall sogar die Freiheit kosten. Und zwar nicht nur den, der den Stein des Anstoßes in die (Internet-)Welt gesetzt hat, sondern manchmal auch die, die es weiterverbreiten.

Meinungsfreiheit kontra Persönlichkeitsrecht

Grundsätzlich gilt auch im Internet die Meinungsfreiheit. Laut Grundgesetz (Artikel 5, Absatz 1) hat jeder das Recht, sich eine eigene Meinung zu bilden, diese frei zu äußern und zu verbreiten. Das bezieht sich sowohl auf reine Fakten, als auch auf Wertungen und Überzeugungen. Du darfst also guten Gewissens in großer Online-Runde von miesen Erfahrungen mit einem Hotel berichten oder eine schlechte Studienorganisation oder Vorlesung kritisieren.

Der Meinungsfreiheit gegenüber steht das Persönlichkeitsrecht: Das Recht einer Person oder eines Unternehmens auf Achtung und Entfaltung. Dazu gehört zum Beispiel der Schutz der Privat-, Geheim- und Intimsphäre, das Recht am eigenen Bild, das Recht der persönlichen Ehre und einiges mehr.

Ergo hat die Meinungsfreiheit ihre Grenzen: So darfst du bei aller Kritik nicht beleidigend werden oder Unwahrheiten über jemanden verbreiten, um ihm zu schaden. Tabu sind zudem Äußerungen, die die Intim- oder Privatsphäre einer Person erheblich verletzen. Auch unsittliche Äußerungen und allzu heftiges Kritisieren von Regierung, Gerichten oder Polizei sind nicht mehr von der Meinungsfreiheit gedeckt.

Fiese Webposts können Geld und Freiheit kosten

Die Grenzen zwischen „gerade noch okay“ und „geht ja gar nicht“ sind fließend und beschäftigen immer wieder Anwälte und Gerichte. „Bei Persönlichkeitsverletzungen wägen wir die Kommunikationsfreiheiten des einen gegen die Persönlichkeitsrechte des anderen ab“, erklärt Stephen Dirks, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht in der Kanzlei Dirks & Diercks.

Grundsätzlich kennt das Strafrecht verschiedenste Verstöße gegen das Persönlichkeitsrecht, zum Beispiel die Beleidigung (§ 185 StGB). Sie wird mit einer Geldstrafe oder bis zu einem Jahr Gefängnis geahndet. Wann eine Äußerung als ehrverletzend oder geringschätzend gewertet wird – und somit nicht mehr unter die Meinungsfreiheit fällt – ist von Gericht zu Gericht durchaus unterschiedlich. Nur als Beispiel: Blödmann, Hornochse und Spaßbieter (bezogen auf Ebay) wurden schon mal als beleidigend eingestuft.

Auch üble Nachrede – wenn du zum Beispiel fälschlich von einem Prof behauptest, dass er was mit seinen Studentinnen hat –, Lüge, Nötigung, Verleumdung, Bedrohung oder Stalking sind Angriffe auf die Persönlichkeitsrechte und werden strafrechtlich verfolgt, wenn der Betroffene dich anzeigt.

Wie schwer solch ein Verstoß wiegt und welche Strafen blühen, hängt unter anderem davon ab, wie viele Menschen die Persönlichkeitsverletzung potenziell hätten mitbekommen können. Es ist schlicht ein Unterschied, ob du deinen Chef beim abendlichen Bier einen Menschenschinder nennst oder das im Internet postest.

„Wenn zwei miteinander in einem Whatsapp-Chat lästern, wird das wahrscheinlich nicht als öffentliche Beleidigung gewertet. Sie müssen grundsätzlich eher nicht damit rechnen, dass ihr Gespräch öffentlich wird“, erklärt Anwalt Dirks. Allerdings gibt es mittlerweile auch genügend Urteile, die zum Beispiel bei Facebook davon ausgehen, dass dort alle Äußerungen – egal, ob ganz öffentlich oder „nur“ im Freundeskreis – eher öffentlich stattfinden. Weil du eben auch in ganz kleinen, privaten Onlinegrüppchen keinen Einfluss darauf hast, mit wem deine Gesprächspartner deine Zeilen teilen.

Selbst bei Snapchat, wo Bilder ja nach Sekunden verschwinden, könnte man argumentieren, dass es durchaus Möglichkeiten gibt, die Bilder zu speichern – und anschließend in der ganzen Welt zu verbreiten.

Unterm Strich gilt: Je öffentlicher du Beleidigungen & Co im Internet ausstößt, desto größer wird das Publikum, mit dem zum Beispiel das Schmerzensgeld berechnet wird. Und da können schnell einige zehntausend Euro zusammenkommen.

Hintertürchen Kurzschluss

Hast du dich in einem Post verbal ins Fettnäpfchen gesetzt, kannst du möglicherweise noch schuldmindernd auf „Affekt“ plädieren. Allerdings wird dieses Hintertürchen von den Gerichten ganz unterschiedlich ausgelegt. Wer nach einem Streit mit dem Kollegen erst nach Hause geht und abends vom heimischen Sofa aus etwas Vernichtendes postet, handelt schwerlich im Affekt. Spontane likes oder unlikes gehen schon eher als Affekt durch.

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