Umgang mit Fotos im Netz
Bilder nie ohne ein Okay veröffentlichen
Fotos und Videos bilden mittlerweile einen Großteil der Inhalte im Netz. Was es dabei zu beachten gibt, erfährst du hier.
Fotos und Videos bilden mittlerweile einen Großteil der Inhalte im Netz. Was es dabei zu beachten gibt, erfährst du hier.
Auch wenn man es beim Stöbern durch die Bilderflut auf Facebook oder Instagram kaum glauben mag, aber Bilder mit Personen drauf dürfen grundsätzlich nur veröffentlicht werden, wenn der Abgebildete vorher eingewilligt hat, – und zwar gleichgültig, ob es die ganze Internetcommunity sehen kann oder nur ein begrenzter Personenkreis zum Beispiel via Snapchat. „Und die Bereitschaft, sich fotografieren zu lassen, ist nicht gleichbedeutend mit der Einwilligung, dass das Bild auch veröffentlicht werden darf“, erklärt Stephen Dirks, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht in der Kanzlei Dirks & Diercks. „Diese Unterscheidung sollte man kennen.“
Das „Recht am eigenen Bild“ leitet sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus dem Grundgesetz ab und wird im Kunsturheberrechtgesetz (§ 22) aufgegriffen. Sobald eine Person durch den Bildausschnitt identifiziert werden kann – also auch durch einen Schnappschuss ihres Tattoos –, brauchst du ihr Okay.
Zu dieser Regel gibt es einige wenige Ausnahmen:
Diese Ausnahmen gelten für Printveröffentlichungen. Weil ein Bild im Internet aber noch größere Kreise ziehen kann als eine gedruckte Zeitung, ist umstritten, in welchem Umfang diese Sonderegeln auch fürs Internet gelten. Willst du also zum Beispiel ein Selfie mit einem Promi an deine Freunde posten, dann frag ihn besser beim Shooten, ob das online stellen okay ist und du bist auf der sicheren Seite.
Haust du ein Bild oder Video ohne Einwilligung ins Internet, verstößt du gegen die Persönlichkeitsrechte des Abgebildeten. Passt ihm die Veröffentlichung nicht, kann er gegen dich vorgehen. Zivilrechtlich kann er Unterlassung und Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld von dir verlangen. Geht er zur Polizei, wird das ganze strafrechtlich verfolgt. Im schlimmsten Fall kann das bis zu einem Jahr Haft oder eine Geldstrafe bringen.
Ist die Aufnahme auch noch anzüglich, beleidigend oder diffamierend – zum Beispiel Partybilder, die den Vollrausch des Kollegen dokumentieren und sich über seine Hilflosigkeit lustig machen, oder fiese Fotomontagen – greift zusätzlich § 201a Strafgesetzbuch (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen) und der Ärger wird noch ein bisschen größer.
Natürlich kannst du dich auf die gleiche Weise wehren, solltest du selbst Opfer ungewollter Veröffentlichungen werden.
Wenn du „verbotene“ Nachrichten oder Bilder nicht selbst ins Netz stellst, sondern nur das Material, das du von einem Freund geschickt bekommst, weiterverbreitest, kannst du im schlimmsten Fall genauso belangt werden wie der Urheber: Medienanwalt Stephan Dirks nennt das Beispiel eines Mannes, der intime Aufnahmen seiner Ex-Freundin mit ihrem Neuen an den gemeinsamen Freundeskreis schickte. Die Freunde konnten sich wohl denken, dass die Frau mit den Bildern nicht einverstanden war, reichten sie aber trotzdem online rum. In so einem Fall gibt’s keine Ausreden à la „Wie sollte ich wissen...“ Die Weiterverbreiter verstoßen genauso gegen geltendes Recht wie der Fotograf der Bilder und machen sich unterlassungs- und schadensersatzpflichtig.
Weil das Internet und die sozialen Medien noch vergleichsweise jung sind, gibt es noch keinen reichhaltigen Fundus an Urteilen, an denen man sich orientieren könnte. Was als verboten gewertet wird oder was gerade noch so durchgeht, ist immer vom Einzelfall und den jeweiligen Umständen abhängig. In jedem Fall kann ein zweifelhafter Post viel Ärger und Kosten bedeuten. Deshalb besser immer erst denken, dann posten.