Die Grenzen zwischen „gerade noch okay“ und „geht ja gar nicht“ sind fließend und beschäftigen immer wieder Anwälte und Gerichte. „Bei Persönlichkeitsverletzungen wägen wir die Kommunikationsfreiheiten des einen gegen die Persönlichkeitsrechte des anderen ab“, erklärt Stephen Dirks, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht in der Kanzlei Dirks & Diercks.
Grundsätzlich kennt das Strafrecht verschiedenste Verstöße gegen das Persönlichkeitsrecht, zum Beispiel die Beleidigung (§ 185 StGB). Sie wird mit einer Geldstrafe oder bis zu einem Jahr Gefängnis geahndet. Wann eine Äußerung als ehrverletzend oder geringschätzend gewertet wird – und somit nicht mehr unter die Meinungsfreiheit fällt – ist von Gericht zu Gericht durchaus unterschiedlich. Nur als Beispiel: Blödmann, Hornochse und Spaßbieter (bezogen auf Ebay) wurden schon mal als beleidigend eingestuft.
Auch üble Nachrede – wenn du zum Beispiel fälschlich von einem Prof behauptest, dass er was mit seinen Studentinnen hat –, Lüge, Nötigung, Verleumdung, Bedrohung oder Stalking sind Angriffe auf die Persönlichkeitsrechte und werden strafrechtlich verfolgt, wenn der Betroffene dich anzeigt.
Wie schwer solch ein Verstoß wiegt und welche Strafen blühen, hängt unter anderem davon ab, wie viele Menschen die Persönlichkeitsverletzung potenziell hätten mitbekommen können. Es ist schlicht ein Unterschied, ob du deinen Chef beim abendlichen Bier einen Menschenschinder nennst oder das im Internet postest.
„Wenn zwei miteinander in einem Whatsapp-Chat lästern, wird das wahrscheinlich nicht als öffentliche Beleidigung gewertet. Sie müssen grundsätzlich eher nicht damit rechnen, dass ihr Gespräch öffentlich wird“, erklärt Anwalt Dirks. Allerdings gibt es mittlerweile auch genügend Urteile, die zum Beispiel bei Facebook davon ausgehen, dass dort alle Äußerungen – egal, ob ganz öffentlich oder „nur“ im Freundeskreis – eher öffentlich stattfinden. Weil du eben auch in ganz kleinen, privaten Onlinegrüppchen keinen Einfluss darauf hast, mit wem deine Gesprächspartner deine Zeilen teilen.
Selbst bei Snapchat, wo Bilder ja nach Sekunden verschwinden, könnte man argumentieren, dass es durchaus Möglichkeiten gibt, die Bilder zu speichern – und anschließend in der ganzen Welt zu verbreiten.
Unterm Strich gilt: Je öffentlicher du Beleidigungen & Co im Internet ausstößt, desto größer wird das Publikum, mit dem zum Beispiel das Schmerzensgeld berechnet wird. Und da können schnell einige zehntausend Euro zusammenkommen.