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Masterstudium: Wann kannst du mit BAföG rechnen?

Nach Abschluss eines Staatsexamens- oder Diplomstudiengangs bestehen kaum Chancen auf Ausbildungsförderung für ein Masterstudium. Deutlich besser sieht es aus, wenn du einen Bachelor erworben hast. Doch was ist, wenn du diesen noch nicht nachweisen kannst?

Für Schnellleser:

  • Von seltenen Ausnahmen abgesehen, bekommst du nur dann BAföG für ein Masterstudium, wenn du zuvor ein Bachelorstudium und kein anderes Studium abgeschlossen hast.
  • Für den Nachweis des Bachelors genügt eine Bescheinigung der Hochschule, dass du alle Prüfungsleistungen mit Erfolg erbracht hast.
  • Ab dem 1. August 2015 kannst du auch BAföG für ein Masterstudium erhalten, in das du dich nur vorläufig eingeschrieben hast. In diesem Fall reicht es aus, wenn du den Bachelor innerhalb von 12 Monaten nach Beginn des Masterstudiums nachweist.
  • Du musst das Studium vor deinem 35. Geburtstag aufnehmen. Nur in Ausnahmefällen ist ein späterer Studienbeginn möglich.
  • Das Masterstudium muss fachlich nicht an dein Bachelorstudium anknüpfen.
  • Ein berufsbegleitendes oder sonstiges Teilzeitstudium wird nicht gefördert.
  • Sehr wohl förderungsfähig ist dagegen ein Masterstudium im Ausland, außerhalb der EU/Schweiz jedoch höchstens für ein Jahr.
  • Wechselst du während des Masterstudiums die Fachrichtung, wirst du im neuen Studiengang nur dann gefördert, wenn es dir objektiv unmöglich war, das bisherige Studium fortzusetzen.
  • Wenn sich dein Studium verzögert, kannst du in bestimmten Fällen über die Förderungshöchstdauer hinaus gefördert werden. Zur Not bleibt noch die Möglichkeit, Studienabschlusshilfe zu beantragen.

Inwiefern dein erster Hochschulabschluss eine Rolle spielt

Normalerweise kann nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz nur eine einzige berufsqualifizierende Ausbildung gefördert werden. Wer schon ein Studium abgeschlossen hat, bekommt also nicht auch noch für ein zweites BAföG. Von dieser Regel gibt es allerdings eine wichtige Ausnahme. Sie betrifft die Ausbildungsförderung für ein Masterstudium, das mit oder ohne zeitliche Unterbrechung auf ein Bachelorstudium folgt.

Der Grund liegt darin, dass Bachelor- und Masterstudium als Bestandteile einer zweistufigen Studienstruktur zusammengehören. Wenn du einen Bachelor vorweisen kannst (und keinen anderen Hochschulabschluss hast), ist die Förderung eines Masterstudiums folglich in aller Regel kein Problem. Das gilt selbst dann, wenn du im Bachelorstudium zuletzt nicht mehr gefördert wurdest, weil du z. B. zu spät die Fachrichtung gewechselt hast oder es zu einer Studienverzögerung kam, für die du keinen gesetzlich anerkannten Grund vorweisen konntest.

Hast du dein erstes Studium dagegen mit einer staatlichen Prüfung (Staatsexamen, Erste juristische Prüfung) oder einem Diplom abgeschlossen, besteht kaum Hoffnung auf Förderung für ein Masterstudium. In seltenen Ausnahmefällen kann es zwar sein, dass das Studium als weiterführende Ausbildung nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 BAföG förderungsfähig ist; selbst wenn du die dafür nötigen Voraussetzungen erfüllst, bekommst du BAföG aber nur in Form eines verzinslichen Bankdarlehens.

Weitere Voraussetzungen für die Förderung

Neben dem Bachelor musst du noch eine weitere Voraussetzung erfüllen, um Ausbildungsförderung für ein Masterstudium zu erhalten: Du musst vor deinem 35. Geburtstag mit dem Studium beginnen. Nur in bestimmten Ausnahmefällen darfst du älter sein, beispielsweise wenn du bei Beginn des Bachelorstudiums bereits über 30 warst und trotzdem ausnahmsweise BAföG erhalten konntest. Wichtig ist, dass du das Masterstudium dann unverzüglich nach Erwerb des Bachelors aufnimmst. Mehr zur Förderung nach Überschreiten der Altersgrenze findest du im Artikel Kein BAföG-Anspruch (mehr): selbst schuld?! unter der vorletzten Zwischenüberschrift. Außerdem können persönliche und familiäre Gründe einen späteren Studienbeginn rechtfertigen, sofern du das Studium unverzüglich aufnimmst, nachdem der Grund weggefallen ist.

An das Masterstudium werden kaum Anforderungen gestellt. Es genügt, wenn es einen Bachelor voraussetzt und berufsqualifizierend ist. Unerheblich ist dagegen, ob die fachliche Ausrichtung des Studiums zu deinem Bachelor passt und ob das Studium Berufserfahrung voraussetzt oder nicht. Was du allerdings beachten solltest: BAföG gibt es immer nur für Vollzeitausbildungen. Ein berufsbegleitendes oder sonstiges Teilzeit-Studium ist also nicht förderungsfähig.

Wenn das Bachelorzeugnis noch nicht vorliegt

Falls du das Masterstudium direkt im Anschluss an das Bachelorstudium aufnimmst, kann das Problem auftreten, dass das Abschlusszeugnis für das Bachelorstudium noch nicht vorliegt, wenn du BAföG für das Masterstudium beantragst. Möglicherweise weißt du noch nicht mal, ob du alle Prüfungen bestanden hast. Für deinen BAföG-Antrag brauchst du aber einen Nachweis über deinen Bachelor. Was ist also zu tun?

Zunächst ist es so, dass du für den Nachweis des Bachelors nicht zwingend das Abschlusszeugnis benötigst. Es reicht vielmehr aus, wenn die Hochschule dir bescheinigt, dass du alle Prüfungsleistungen mit Erfolg erbracht hast. Damit ist dir natürlich nicht geholfen, wenn die Hochschule dir ermöglicht, dich schon vor Abschluss des Bachelorstudiums vorläufig in einen Masterstudiengang einzuschreiben, denn dann ist über Erfolg oder Misserfolg noch nicht entschieden. Um dir und anderen Studierenden auch in dieser Situation eine BAföG-Förderung zu ermöglichen, hat der Gesetzgeber folgende Neuregelung geschaffen:

Ab dem 1. August 2015 kannst du BAföG auch für ein Masterstudium erhalten, in das du dich nur vorläufig eingeschrieben hast. Kommt es zu einer zeitlichen Überschneidung mit dem Bachelorstudium, erhältst du nicht etwa für beide Studiengänge BAföG, sondern nur für das Masterstudium. Das gilt selbst dann, wenn die Förderungshöchstdauer im Bachelorstudium noch nicht ausgeschöpft ist. Den Nachweis über den Bachelor musst du innerhalb von 12 Monaten nach Beginn des Masterstudiums vorlegen.

Gelingt dir das wider Erwarten nicht, darf das BAföG-Amt die Förderbeträge für das Masterstudium zurückfordern. Falls du allerdings die Förderungshöchstdauer für das Bachelorstudium noch nicht ausgeschöpft hattest oder Gründe vorliegen, die eine längere Förderung rechtfertigen, musst du die Leistungen für diesen Zeitraum nicht zurückzahlen. Du hast also keinen finanziellen Nachteil durch die vorläufige Einschreibung in den Masterstudiengang. Vielmehr wird im Ergebnis so getan, als hättest du durchgehend BAföG für das Bachelorstudium erhalten.

Masterstudium im Ausland

Du kannst auch BAföG für ein Masterstudium im Ausland erhalten. Bleibst du innerhalb der EU oder der Schweiz, ist das gesamte Studium im Ausland förderungsfähig. Lediglich bei bestimmten Gruppen ausländischer Studierender ist die Förderung auf ein Jahr begrenzt. Maximal ein Jahr Auslandsförderung ist möglich, wenn du einen außereuropäischen Staat für deinen Studienaufenthalt wählst.

„Falschen“ Studiengang gewählt?

Hast du während des Bachelorstudiums mal die Fachrichtung gewechselt, weil du feststellen musstest, dass dich der ursprünglich gewählte Studiengang deutlich weniger interessiert, als du ursprünglich dachtest? Dann hast du wahrscheinlich auch die Erfahrung gemacht, dass so ein Wechsel relativ unproblematisch möglich ist, wenn er denn rechtzeitig aus wichtigem Grund erfolgt.

Bei einem Masterstudium ist das anders. Ein Wechsel aus wichtigem Grund wegen Neigungswandel oder Eignungsmangel ist hier nicht vorgesehen. Nur wenn ein zwingender Grund vorliegt, der dich objektiv hindert, das bisherige Studium fortzusetzen, kannst du noch BAföG für ein anderes Masterstudium erhalten. Studierst du beispielsweise Sport und sitzt nach einem Unfall plötzlich im Rollstuhl, kannst du dir einen anderen Masterstudiengang suchen und auch hier mit einer Förderung rechnen.

Wenn sich das Studium verzögert

Normalerweise richtet sich die Förderungsdauer nach der Regelstudienzeit deines Masterstudiengangs. Bei einem Masterstudium sind das 2, 3 oder 4 Semester. Verzögert sich dein Studium allerdings aus einem gesetzlich anerkannten Grund, kannst du auch länger BAföG erhalten. Zu diesen Gründen gehören vor allem folgende:

  • Krankheit
  • Schwangerschaft
  • Erziehung von Kindern unter 10 Jahren
  • Behinderung
  • Mitwirkung in gesetzlich vorgeschriebenen Hochschulgremien
  • Erstmaliges Nichtbestehen einer Modulprüfung, die Voraussetzung für die Weiterführung der Ausbildung ist. Musst du in deinem Studiengang laufend Leistungsnachweise erbringen, gilt Entsprechendes, wenn du ein Semester wiederholen musst, weil das Ergebnis eines Leistungsnachweises erstmalig nicht gereicht hat.
  • Erstmaliges Nichtbestehen der Abschlussprüfung. Bei modularisierten Studiengängen gilt dies nur dann, wenn eine bestimmte Modulprüfung verbindlich als Abschlussprüfung vorgeschrieben ist

Die längere Förderung kannst du formlos unter Angabe des Grundes und Vorlage entsprechender Nachweise beantragen. Bei zusätzlichen Semestern, die dir aufgrund einer Schwangerschaft, der Erziehung von Kindern oder einer Behinderung gewährt werden, ändert sich die Förderungsart zu deinen Gunsten: Du bekommst BAföG in diesen Fällen komplett als Zuschuss.

Lehnt das BAföG-Amt eine Verlängerung der Förderung ab oder ist von vornherein klar, dass die Studienverzögerung einen Grund hat, der eine längere Förderung nicht rechtfertigt, werden die BAföG-Zahlungen mit Ablauf der Regelstudienzeit eingestellt. Was bleibt, ist die Möglichkeit, für maximal 12 Monate Studienabschlusshilfe zu beantragen. Die Konditionen der Förderung sind hier allerdings deutlich schlechter als beim normalen BAföG. So erhältst du den BAföG-Förderbetrag, der dir auch unter „normalen“ Umständen zustehen würde, lediglich als verzinsliches Bankdarlehen. Studienabschlusshilfe gibt es im Übrigen nur dann, wenn dir die Hochschule bescheinigt, dass du dein Studium innerhalb von 12 Monaten abschließen kannst.

Autorin: Nicola Pridik

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