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Kein BAföG-Anspruch (mehr): selbst schuld?!

Ob du als Student(in) BAföG erhalten kannst, liegt auch in deiner Hand. Nachfolgend fünf Handlungen, mit denen du die Förderung deutlich erschwerst oder sogar unmöglich machst.

Für Schnellleser:

  • Nach einem Fachrichtungswechsel hast du im neuen Studiengang nur dann eine Chance auf BAföG, wenn der Wechsel aus unabweisbarem Grund oder spätestens nach dem 3. Fachsemester aus wichtigem Grund erfolgt.
  • Kannst du nach dem 4. Semester nicht den regulären Leistungsstand nachweisen, ist eine Förderung nur noch möglich, wenn der Grund für den Leistungsrückstand gesetzlich anerkannt ist.
  • Entsprechendes gilt, wenn du das Studium nicht innerhalb der Regelstudienzeit abschließt. Zur Not rettet dich die Studienabschlusshilfe, bei der es sich allerdings um ein verzinsliches Volldarlehen handelt.
  • Bist du bei Beginn des Studiums bereits über 30, ist eine Förderung nur in Ausnahmefällen möglich.
  • Ein BAföG-Anspruch scheidet von vornherein aus, wenn du dich für ein Teilzeitstudium entscheidest.

Zahlreiche Gründe können dazu führen, dass du dein Studium ohne BAföG bestreiten musst. Nur auf wenige hast du als Antragsteller(in) Einfluss. Umso ärgerlicher kann es sein, wenn gerade diese Gründe zu einem Ausschluss der Förderung führen. Doch welche Gründe sind es genau, mit denen du dir selbst derartige Probleme bescherst? Die wichtigsten fünf haben wir für dich zusammengestellt:

1. Du wechselst zu spät oder ohne einen gesetzlich anerkannten Grund die Fachrichtung

Ein Fachrichtungswechsel wird dir vor allem dann zum Verhängnis, wenn du ihn nicht rechtzeitig vollziehst. Du bist vielleicht unglücklich in deinem Studium, weil du merkst, dass es dich doch nicht so sehr interessiert, wie du dachtest, verdrängst das aber lieber, anstatt dich dem Problem zu stellen. Dann bist du plötzlich im 4. Semester, kriegst endlich den Dreh, nach Studienalternativen zu suchen, und wenn du dann wechselst, stellst du mit Erschrecken fest, dass du dein neues Studium nun ohne BAföG bestreiten musst. Ein Fachrichtungswechsel wegen Neigungswandel ist durchaus möglich, BAföG gibt es nach dem Wechsel aber nur, wenn du diesen spätestens nach dem 3. Fachsemester vollziehst. Ein Wechsel nach dem 4. Semester wäre nur dann möglich, wenn du im neuen Studiengang ins 2. Semester eingestuft werden kannst, denn dann hättest du ebenfalls nur drei Semester „verloren“.

Doch es kommt nicht nur auf den Zeitpunkt des Wechsels an. Du musst diesen auch aus einem sog. wichtigen Grund vollziehen. Das kann nicht nur ein Wandel deiner Neigungen sein, sondern z. B. auch mangelnde Eignung für das Studienfach. Beim ersten Wechsel nach dem 1. oder 2. Semester wird gesetzlich vermutet, dass ein wichtiger Grund vorliegt. Einen Wechsel nach dem 3. Semester und jeden weiteren Wechsel musst du dagegen schriftlich begründen.

Die Regeln für die Förderung nach einem Fachrichtungswechsel gelten übrigens unabhängig davon, ob du im ersten Studiengang BAföG beantragt und erhalten hast oder nicht. Du kannst dir die Förderung also nicht „aufheben“.

Der erste Fachrichtungswechsel hat noch keine finanziellen Folgen. Du wirst im neuen Studiengang also ganz normal bis zum Ende gefördert, auch wenn du vorher schon drei Semester BAföG für ein anderes Studium bekommen hast. Anders sieht es ab dem zweiten Fachrichtungswechsel aus. Dann werden dir die im zweiten Studiengang verbrachten Semester auf das dritte Studium angerechnet und nur noch mit verzinslichem Volldarlehen gefördert.

Ein Sonderfall liegt vor, wenn du objektiv gezwungen bist, das Studienfach zu wechseln. Man spricht dann von einem sog. unabweisbaren Grund. Studierst du z. B. Sport und hast einen Unfall, der dazu führt, dass du dich nur noch sehr eingeschränkt bewegen kannst, ist es schlicht unmöglich, das Sportstudium fortzusetzen. Dann darfst du selbst im letzten Studiensemester noch die Fachrichtung wechseln und etwas anderes studieren. Es gibt also keine zeitliche Begrenzung.

2. Du legst den Leistungsnachweis nicht rechtzeitig vor

Ab dem 5. Fachsemester kannst du nur noch dann BAföG erhalten, wenn du alle Studienleistungen nachweisen kannst, die nach der Studien- und Prüfungsordnung deines Studiengangs in den ersten vier Semestern zu erbringen sind. Sieht die Prüfungsordnung eine Zwischenprüfung o. Ä. schon vor Beginn des 3. Semesters vor, ist der Leistungsstand bereits nach dem 2. Semester nachzuweisen. Diese Regelung gilt allerdings nur noch bis Ende Juli 2015.

Den Leistungsnachweis erbringst du mithilfe von Formblatt 5, das vom Prüfungsamt oder einer anderen zuständigen Stelle in deinem Fachbereich ausgefüllt wird. Alternativ kann auch ein Beleg über die erworbenen ECTS-Credits genügen.

Fehlen dir zum fraglichen Zeitpunkt Leistungen, stellt das BAföG-Amt die Förderung ein. Nur wenn du einen gesetzlich anerkannten Grund für den Leistungsrückstand vorweisen kannst, hast du eine Chance, ausnahmsweise für eine begrenzte Zeit weiter BAföG zu erhalten. Folgende Gründe kommen in Betracht (Aufzählung nicht abschließend):

  • Krankheit
  • Schwangerschaft
  • Erziehung von Kindern unter 10 Jahren
  • Behinderung
  • Mitwirkung in gesetzlich vorgeschriebenen Hochschulgremien
  • Erstmaliges Nichtbestehen einer Modul- oder der Zwischenprüfung, wenn die Prüfung Voraussetzung für die Weiterführung der Ausbildung ist. Musst du in deinem Studiengang laufend Leistungsnachweise erbringen, gilt Entsprechendes, wenn du ein Semester wiederholen musst, weil das Ergebnis eines Leistungsnachweises erstmalig nicht gereicht hat.

Um einen der Gründe geltend zu machen, gehst du wie folgt vor: Wenn du für das 5. Fachsemester BAföG beantragst, legst du dem Antrag ein formloses Schreiben bei, mit dem du unter Angabe des Grundes für den Leistungsrückstand eine spätere Vorlage des Leistungsnachweises beantragst. Den angegebenen Grund musst du belegen. Außerdem interessiert sich das BAföG-Amt für deinen aktuellen Leistungsstand.

Wird der vorgebrachte Grund anerkannt, verschiebt sich nicht nur der Vorlagezeitpunkt für den Leistungsnachweis nach hinten; die Zeit, die dir zusätzlich gegeben wird, führt auch dazu, dass du am Ende deines Studiums länger gefördert wirst. Dabei gilt die Besonderheit, dass dir zusätzliche Semester wegen Schwangerschaft, Kindeserziehung und einer Behinderung komplett vom Staat geschenkt werden. Während es Studierenden-BAföG sonst je zur Hälfte als Zuschuss und unverzinsliches Staatsdarlehen gibt, erfolgt die Förderung in diesen drei Fällen als Vollzuschuss.

Etwas anders ist die Situation, wenn du den Leistungsnachweis nach dem 4. Semester nicht vorlegen kannst, weil du ein oder zwei Semester im Ausland studiert hast. In diesem Fall werden die Auslandssemester bei der Inlandsförderung schlicht nicht mitgezählt. Von daher verschiebt sich der Vorlagezeitpunkt für den Leistungsnachweis von allein nach hinten.

Ein weiterer Sonderfall ist gegeben, wenn dein Studiengang Fremdsprachenkenntnisse voraussetzt, die üblicherweise nicht in der Schule vermittelt werden. Ist die Vermittlung dieser Sprachkenntnisse auch nicht Bestandteil deines Studiums, erwirbst du sie aber während deiner Hochschulausbildung, wird dir für jede Sprache ein zusätzliches Semester BAföG-Förderung gewährt. Da der Spracherwerb in diesen Fällen in der Regel zu Beginn des Studiums erfolgt, verschiebt sich auch in diesem Fall der Vorlagezeitpunkt für den Leistungsnachweis entsprechend nach hinten.

Kannst du keinen anerkannten Verzögerungsgrund nachweisen, musst du vorerst ohne BAföG auskommen. Du hast aber theoretisch die Möglichkeit, den Leistungsstand aufzuholen und dich in die Förderung zurückzuarbeiten. Ob dies auch praktisch möglich ist, hängt vom jeweiligen Studiengang ab.

3. Du schließt das Studium nicht innerhalb der Regelstudienzeit ab

Nach Ablauf der Regelstudienzeit deines Studiengangs stellt das BAföG-Amt die Förderung ein. Unerheblich ist, wie viele Semester du bis dato tatsächlich gefördert wurdest. Ob du dein Studium zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen hast, spielt ebenfalls keine Rolle. Eine längere Förderung ist nur in folgenden Fällen möglich:

  • Das BAföG-Amt hatte den Vorlagezeitpunkt für den Leistungsnachweis auf deinen Antrag hin verschoben. Die zusätzlich gewährte Zeit verlängert die Dauer der Förderung.
  • Einer der oben beim Leistungsnachweis aufgeführten Verzögerungsgründe tritt ab dem 5. Fachsemester ein.
  • Du bestehst erstmalig die Abschlussprüfung nicht. Bei modularisierten Studiengängen gilt dies nur dann, wenn eine bestimmte Modulprüfung verbindlich als Abschlussprüfung vorgeschrieben ist.

In den letzten beiden Fällen musst du die Verlängerung der Förderung beim BAföG-Amt beantragen. Der Verzögerungsgrund ist zu belegen. Außerdem musst du deinen aktuellen Leistungsstand nachweisen.

Für Auslandssemester gilt dasselbe wie oben: Bis zu zwei Semester bleiben bei der Inlandsförderung unberücksichtigt. Der Auslandsaufenthalt führt also nicht zu einem Überschreiten der Regelstudienzeit.

Hilft dir das alles nicht weiter und stehst du am Ende des Studiums ohne Abschluss und ohne BAföG da, gibt es noch einen Rettungsanker: die Studienabschlusshilfe. Diese Finanzierung beantragst du ebenfalls beim BAföG-Amt. Die Höhe der Förderung wird auch genauso berechnet wie die sonstige Förderung. Der Unterschied ist jedoch, dass es sich um ein verzinsliches Volldarlehen handelt, das du von der Förderbank KfW („Kreditanstalt für Wiederaufbau“) erhältst. Die Dauer der Förderung beträgt maximal 12 Monate. Um das Darlehen erhalten zu können, muss dir die Hochschule bestätigen, dass du dein Studium innerhalb von 12 Monaten abschließen kannst. In nicht modularisierten Studiengängen ist außerdem die Zulassung zur Abschlussprüfung erforderlich.

4. Du beginnst erst nach deinem 30. Geburtstag mit dem Studium

Wenn du dich erst nach deinem 30. Geburtstag als Student(in) an einer Hochschule einschreibst, bist du allein aufgrund deines Alters in aller Regel nicht mehr förderungsfähig. Ein Masterstudium musst du vor deinem 35. Geburtstag aufnehmen. Entscheidend ist in beiden Fällen das Alter bei Studienbeginn. Es schadet also nicht, wenn du während des Studiums die Altersgrenze überschreitest.

Nur wenn du eine der folgenden Voraussetzungen erfüllst, kannst du ausnahmsweise BAföG erhalten, obwohl du die Altersgrenze bereits erreicht hast:

  • Du erwirbst deine Hochschulzugangsberechtigung auf dem zweiten Bildungsweg und startest danach unverzüglich ins Studium. Erfüllst du diese Voraussetzungen, bekommst du ein anschließendes Masterstudium selbst dann noch gefördert, wenn du bei Beginn des Masterstudiums bereits über 35 bist. Du musst das Masterstudium allerdings unverzüglich nach Abschluss des Bachelorstudiums aufnehmen.
  • Du bringst aus der Schulzeit keine (Fach-)Hochschulreife mit, kannst dich aber aufgrund deiner beruflichen Qualifikation in einen Studiengang einschreiben. Für ein Masterstudium gilt dasselbe wie beim vorigen Aufzählungspunkt.
  • Du konntest dein Studium aus familiären oder persönlichen Gründen nicht rechtzeitig aufnehmen. Falls der familiäre Grund darin besteht, dass du Kinder unter 10 Jahren erzogen hast, schadet es nicht, wenn du während dieser Zeit bis zu 30 Stunden pro Woche (ggf. auch mehr) erwerbstätig warst. Wichtig auch hier: Du musst nach Wegfall des Hinderungsgrundes unverzüglich mit dem Studium beginnen. Für ein anschließendes Masterstudium gilt dasselbe wie beim ersten Aufzählungspunkt.
  • Du nimmst zwischen deinem 30. und 35. Geburtstag ein Masterstudium auf.
  • Du bist durch eine einschneidende Veränderung deiner persönlichen Verhältnisse bedürftig geworden und hast noch keine Ausbildung abgeschlossen, die mit BAföG gefördert werden kann. Nach Eintritt der Bedürftigkeit musst du unverzüglich mit dem Studium beginnen. Für ein anschließendes Masterstudium gilt dasselbe wie beim ersten Aufzählungspunkt.
  • Du nimmst unverzüglich nach Erreichen der nötigen Zugangsvoraussetzungen eine weiterführende Hochschulausbildung nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 BAföG auf. Diese Fälle sind selten und werden im Übrigen nur mit verzinslichem Volldarlehen gefördert. Gemeint ist nicht das Masterstudium nach Abschluss eines Bachelorstudiums.

„Unverzüglich“ bedeutet in allen Fällen, dass du die nächste, objektiv gegebene Möglichkeit nutzen musst, mit dem Studium zu beginnen. Einen Anspruch auf einen bestimmten Studienort hast du nicht.

Ob einer der o. g. Aufzählungspunkte auf dich zutrifft, kannst du vorab vom BAföG-Amt prüfen lassen, indem du einen sog. Antrag auf Vorabentscheid stellst. Wird der Antrag positiv beschieden, bekommst du auf jeden Fall elternunabhängiges BAföG.

5. Du entscheidest dich für ein Teilzeitstudium

BAföG gibt es nur für Vollzeitausbildungen. Wenn du ein Teilzeitstudium aufnimmst, kommt eine BAföG-Förderung folglich nicht in Betracht. Gemeint sind dabei nur solche Studiengänge, die ganz offiziell in Teilzeit angeboten werden, was z. B. bei Fernstudiengängen oder berufsbegleitenden Studiengängen häufig der Fall ist. Normalerweise sind Studiengänge als Vollzeitausbildung angelegt. Ob du selbst faktisch eine Teilzeitausbildung daraus machst, indem du weniger Zeit als vorgesehen in das Studium investierst, spielt für die BAföG-Förderung keine Rolle, solange du den Leistungsnachweis rechtzeitig vorlegen kannst und das Studium innerhalb der Regelstudienzeit abschließt.

Autorin: Nicola Pridik

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